Rz. 28

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ist ein ArbN auf Antrag von der Versicherungspflicht in der (deutschen) GRV befreit (vgl § 6 SGB VI; weitere Vorschriften zählt > R 3.62 Abs 3 Satz 1 LStR auf; zu einer Auflistung befreiter Personen vgl zudem BMF vom 21.12.2017 – Anlage 1 C Nr 2 –, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester)), so kann der ArbG anstelle des wegfallenden RV-Beitrags Zuschüsse zu bestimmten anderen Versorgungseinrichtungen in beschränktem Umfang (> Rz 32) steuerfrei leisten (§ 3 Nr 62 Satz 2, 3 EStG). Zum Verwendungsnachweis > Rz 34. § 3 Nr 62 Satz 2–4 EStG gilt nicht für Zuschüsse zu einer Versicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (> Rz 12).

 

Rz. 28/1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht iSd § 3 Nr 62 Satz 2 EStG ist auch die Befreiung aufgrund zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen (zu Hinweisen > Kindergeld Rz 14). Ist der ArbG allerdings aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nach ausländischem Recht zur Zahlung von Beiträgen an einen vergleichbaren ausländischen Sozialversicherungsträger verpflichtet, kann § 3 Nr 62 Satz 1 EStG angewendet werden (> Rz 35 ff).

 

Rz. 28/2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Von der Befreiung auf Antrag des Versicherten (> Rz 28) sind Personen zu unterscheiden, die in der GRV kraft Gesetzes (vgl § 5 SGB VI) versicherungsfrei sind. Auf sie ist § 3 Nr 62 Satz 2 EStG nicht anwendbar (> R 3.62 Abs 3 Satz 2 LStR; BFH 200, 359 = BStBl 2002 II, 886; BFH/NV 2002, 1029; 2010, 1445); > Rz 28 aE und > Rz 27 zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, weil dieser Personenkreis eine anderweitige Versorgung erwarten darf oder bereits bezieht. Dazu gehören zB noch bestimmte geringfügig Beschäftigte und Studierende sowie Beamte, Richter, Soldaten, die DO-Angestellten der > Ortskrankenkassen Rz 4 und Bedienstete anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände sowie der als öffentlich-rechtlichen Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften (> Geistliche, > Kirchenbedienstete, > Ordensangehörige), wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht (BFH 214, 573 = BStBl 2007 II, 181; zu einer Auflistung versicherungsfreier Personen vgl BMF vom 21.12.2017 – Anlage 1 C Nr 3 –, BStBl 2018 I, 93, > Anh 2 Private Altersvorsorge (Riester)). ArbG-Zuschüsse sind dann weder nach § 3 Nr 62 Satz 1 EStG noch nach § 3 Nr 62 Satz 2 EStG steuerfrei.

 

Rz. 29

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für die Steuerfreiheit kommen für ArbN, die von der Versicherungspflicht in der GRV befreit wurden, nach § 3 Nr 62 Satz 2 EStG die folgenden Leistungen in Betracht:

ArbG-Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für eine Lebensversicherung (> Befreiende Lebensversicherung); auch im Rahmen einer > Betriebliche Altersversorgung durch Direktversicherung oder bei > Pensionskassen (> R 3.62 Abs 3 Satz 1 LStR). Der > Pensionsfonds wird von § 3 Nr 62 Satz 4 EStG nicht eingeschlossen (dafür gilt § 3 Nr 63 EStG; > Betriebliche Altersversorgung Rz 131); Gleiches gilt für eine Lebensversicherung in Form der Riester-Rente, für die der ArbN aber nicht zulageberechtigt ist (> Private Altersvorsorge Rz 10/1);
 

Rz. 30

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

ArbG-Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für die freiwillige Versicherung (vgl § 7 SGB VI) einschließlich der Selbstversicherung in der GRV (> R 3.62 Abs 3 Satz 3 LStR). Zu den Trägern der GRVSozialversicherung Rz 1.
 

Rz. 31

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

ArbG-Zuschüsse zu den Aufwendungen des ArbN für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe. Dafür kommen > Berufsständische Versorgungseinrichtungen der freien (Kammer-)Berufe zB von Ärzten, Apothekern, Architekten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern in Betracht.
 

Rz. 32

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

ArbG-Zuschüsse sind bis zu folgender Höhe steuerfrei (§ 3 Nr 62 Satz 3 EStG):

Bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen GRV höchstens die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen RV höchstens zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des ArbN (1. Maximum).
Außerdem darf der Betrag nicht höher sein als der Betrag, der als ArbG-Anteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen GRV oder der knappschaftlichen RV zu zahlen wäre (2. Maximum).

Gewährt der ArbG Zuschüsse zu mehreren der in § 3 Nr 62 Satz 2 Buchst ac EStG bezeichneten Versorgungseinrichtungen, so sind diese für die Ermittlung des steuerfreien Höchstbetrags nach Satz 3 zusammenzurechnen. Darüber hinaus geleistete ArbG-Beiträge gehören zum stpfl > Arbeitslohn. Anders ist es nur, soweit der ArbG zur Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG; > Rz 15 ff).

 

Rz. 33

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Beiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst einschließlich der Umlage zur VBL beruhen nicht auf gesetzlicher Verpflichtung und sind weder nach § 3...

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