Rz. 31

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nur solche Beiträge sind begünstigt, die an Versicherungsunternehmen geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU (> Europäische Union) oder des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) haben und das Versicherungsgeschäft im > Inland betreiben dürfen; außerdem Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist (§ 10 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG 2004; > Rz 16). Zu weiteren Einzelheiten > Sonderausgaben Rz 51 ff. Zur Einordnung eines ausländischen Vertragsmodels vgl BFH 264, 20 = BStBl 2019 II, 399 sowie vorgehend dazu EFG 2016, 26.

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