Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die Versicherten können grundsätzlich selbst wählen, bei welcher Krankenkasse sie sich versichern wollen (vgl § 173 Abs 2 Satz 1 SGB V). Zu Besonderheiten bei DO-Angestellten > Ortskrankenkassen Rz 4. Zu weiteren Hinweisen > Betriebskrankenkassen, > Ersatzkassen, > Krankenversicherung, > Pflegeversicherung, > Sozialversicherung und > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff.

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