Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Kanalinsel Jersey ist weder Teil des UK noch Kronkolonie; das DBA mit > Großbritannien und Nordirland ist nicht anwendbar. Als gesondertes Rechtssubjekt ist Jersey nicht Teil der > Europäische Union. § 1 Abs 3, § 1a EStG ist deshalb nicht anwendbar (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Es gilt das am 30.01.2016 in Kraft getretene DBA (BGBl 2015 II, 1326 = BStBl 2016 I, 272; BGBl 2016 II, 227 = BStBl 2016 I, 276), allerdings nur für Alterseinkünfte, bestimmte Bezüge aus öffentlichen Kassen sowie Unterhaltsleistungen für Studenten, Praktikanten und Lehrlinge. Ergänzend gilt das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (vgl die Bekanntmachung vom 30.03.2010, BGBl 2010 II, 516). Für andere Einkunftsarten besteht kein DBA; insoweit ist der ATE anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die nicht vom DBA erfassten Einkünfte > Ausland Rz 25 ff, > Doppelbesteuerung Rz 1--5, > Inländische Arbeitnehmer im Ausland.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), uE aber nicht für die KiSt (vgl Art 2 Abs 1 und 2 – diese wird nur mittelbar beeinflusst, soweit nach deutschem Recht die ESt ihre BMG ist). Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Kanalinsel Jersey. Es gilt für Personen, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18, 19. Das DBA entspricht weitgehend dem OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl außerdem BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus privaten Dienstverhältnissen besteuert der Ansässigkeitsstaat (Art 6 Abs 1); > Doppelbesteuerung Rz 53.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer > Juristische Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden, werden nur im Quellenstaat besteuert (Art 6 Abs 2). Die FinVerw in Deutschland zählt auch die Leistungen der > Berufsständische Versorgungseinrichtungen zu den Bezügen auf Grund der Sozialgesetzgebung (vgl BMF vom 23.03.2006, BStBl 2006 I, 248 für Dänemark). Gleiches gilt uE zu den ebenfalls zur Basisversorgung zählenden Leistungen aus > Landwirtschaftliche Alterskassen.

 

Rz. 6

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen der Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Sondervermögen besteuert grundsätzlich nur der Quellenstaat (Art 6 Abs 3).

 

Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nur der Quellenstaat kann ferner Ruhegehälter, Leibrenten und andere einmalige oder wiederkehrende Leistungen besteuern, die ein Vertragsstaat, eines seiner Länder oder eine seiner Körperschaften des öffentlichen Rechts als Entschädigung für die Folgen von Kriegshandlungen und politischer Verfolgung zahlt (Art 6 Abs 4; > Wiedergutmachung).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Studenten, Praktikanten und Lehrlinge aus einem der Vertragsstaaten, die sich im anderen Vertragsstaat (Gastland) ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhalten, sind mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland im Gastland steuerfrei (Art 7). Ergänzend > Beschränkte Steuerpflicht Rz 61 ff.

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bis zum Abschluss des Abkommens über den Auskunftsaustausch in Steuersachen (BGBl 2009 II, 578 = BStBl 2010 I, 166) galt die Insel Jersey als eines der > Steueroasenländer. Jersey gehört zur Ländergruppe 1 (> Anh 2 Ländergruppen). Wegen der Reisekostensätze > Anh 2 Reisekosten (Ausland). Kein > Kaufkraftausgleich (BMF vom 27.12.2017, BStBl 2018 I, 64).

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