BMF, 23.3.2006, IV B 5 - S 1301 DNK - 1/06

Bezug: BMF vom 30.11.2005, IV B 5 – S 1301 DNK – 23/05

Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralen Zoll- und Steuerverwaltung des Königreichs Dänemark wurde am 16.12.2005 gestützt auf Art. 42 und 44 des deutsch-dänischen Steuerabkommens – DBA – (BGBl 1996 II S. 2566; BStBl 1996 I S. 1129) zur Auslegung von Art. 18 Abs. 2 DBA nachfolgende Verständigungsvereinbarung getroffen:

„Es bestand Einvernehmen, dass die durch deutsche berufsständische Versorgungseinrichtungen (Versorgungswerke) ausgezahlten Ruhegehälter als Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sind und somit nach Art. 18 Abs. 2 des Abkommens nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

Nach deutschem Sozialversicherungsrecht sind selbstständig Tätige (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten etc.) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied eines Versorgungswerks sind und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

Die Leistungen der Versorgungswerke sind aufgrund dieser gesetzlich geregelten Beitragspflicht denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherungen gleichzustellen.”

Der Verständigungsvereinbarung ist eine Liste der nach Landesrecht bestehenden Versorgungswerke zum Stand 3.11.2005 beigefügt (Auf die Wiedergabe an dieser Stelle wird verzichtet, da diese bereits mit dem BMF-Schreiben vom 3.11.2005 (BStBl 2005 I S. 1012) abgedruckt wurde). Das Bundesministerium der Finanzen wird der dänischen Zentralen Zoll- und Steuerverwaltung die Versorgungswerke mitteilen, die nach dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung gegründet werden und den in der Liste aufgeführten Versorgungswerken im Wesentlichen entsprechen.

 

Normenkette

DBA-Dänemark

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 248

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