Rn 1

Der 5. Abschn regelt die Rechtsmittel gg erst- u zweitinstanzliche Endentscheidungen. Die Vorschriften gelten gem § 113 I 1 auch für Ehe- u Familienstreitsachen (§§ 121, 112), werden aber v § 117u den dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO über die Berufung ergänzt (s § 117 Rn 2 ff). Auf Rechtsmittel in fG-Familiensachen, auch als Folgesache, finden allein §§ 58 ff Anwendung. Die Zulässigkeit eines jedenfalls unbegründeten Rechtsmittels kann nur dahinstehen, wenn die Folgen der Verwerfung als unzulässig u der Zurückweisung als unbegründet gleich sind, insb bzgl Rechtskraftwirkung u Rechtsmittel (BGH NJW-RR 06, 1346 [BGH 30.03.2006 - IX ZB 171/04]). In Familiensachen ist Beschwerdegericht das OLG bzw KG u Rechtsbeschwerdegericht ist der BGH. Die Beschwerde eröffnet gem § 65 III eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz; mangels Verweis auf §§ 529 ff ZPO in § 117 II gilt dies – lediglich durch § 115 1 eingeschränkt – auch in Ehe- u Familienstreitsachen (s § 115 Rn 1; § 117 Rn 6). Neben den im 5. Abschn geregelten Rechtsmitteln der Beschwerde u Rechtsbeschwerde kennt das Familienrecht noch die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff ZPO. Diese findet in Ehe- u Familienstreitsachen über § 113 I 2 gem bzw analog § 567 I ZPO (BGH FamRZ 15, 743) gg im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Familiengerichte Anwendung, wenn dies im Gesetz ausdr bestimmt ist (zB im Recht der VKH gem §§ 113 I 2 iVm § 127 II 2 ZPO oder im Ablehnungsverfahren gem § 113 I 2 iVm § 46 II ZPO aE) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. In fG-Familiensachen ist die sofortige Beschwerde mangels genereller Anwendung der §§ 567 ff ZPO nur in den im Gesetz ausdr bestimmten Fällen eröffnet (zB § 6 II [Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs]; § 7 V 2 [Versagung der Verfahrensbeteiligung]; § 21 II [Aussetzung des Verfahrens], § 33 III [Ordnungsmittel gg nicht erschienenen Beteiligten]; § 35 V [Zwangsmittel]; § 42 III [Beschlussberichtigung]; § 76 II [VKH]; § 87 IV [Vollstreckung]). Damit sind auch Zwischenentscheidungen in fG-Familiensachen – anders als in Ehe- u Familienstreitsachen, in denen § 567 I Nr 2 ZPO eine erweiterte Anfechtungsmöglichkeit gibt (BGH FamRZ 15, 743) – nur anfechtbar, wenn dies im Gesetz ausdr bestimmt ist, § 58 I aE (BGH FamRZ 11, 282; Kobl FamRZ 13, 798). Das gilt unabhängig davon, dass das FamFG einzelne Zwischenentscheidungen ausdr für unanfechtbar bzw nicht selbstständig anfechtbar erklärt (zB § 3 III 1, 10 III 1, 19 II, 140 VI, 158 V, 165 V 1; weitere Beispiele s Keidel/Meyer-Holz Rz 107 u BeckOKFamFG/Obermann Rz 74). Anfechtbare Zwischenentscheidung ist gem § 40 II 1 IntFamRVG die Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ (KG FamRZ 21, 1910 mwN). Zur Überprüfung einer Zwischenentscheidung iRd Rechtsmittels gg die Endentscheidung s.u. Rn 3. Ist gg eine Entscheidung ein Rechtsmittel, Rechtsbehelf oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben, steht die Gehörsrüge offen (§ 44 bzw. § 113 I 2 iVm § 321a ZPO). Daneben ist für eine außerordentliche Beschwerde wg greifbarer Gesetzeswidrigkeit kein Raum mehr; es kommt lediglich eine analog § 44 II 1 bzw § 321a II 1 ZPO fristgebundene Gegenvorstellung in Betracht (BGH NJW 02, 1577 [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02]; Kobl 24.4.19 – 11 UF 174/19). Mit Letzterer kann allerdings nicht das Ziel verfolgt werden, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insb die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen. Selbst dann, wenn ein Gericht auf eine Gegenvorstellung an seiner eigenen, v ihm selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung nicht festhalten will, ist zu beachten, dass die Lösung des hier zutage tretenden Konflikts zwischen materieller Gerechtigkeit u Rechtssicherheit in erster Linie dem Gesetzgeber übertragen ist. Auch insoweit können sich die Gerichte mithin nicht v der maßgeblichen gesetzlichen Regelung lösen. Dies gilt insb für gerichtliche Entscheidungen, die nach dem jeweiligen Verfahrensrecht in Rechtskraft erwachsen u deshalb weder m ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch v erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können. Die Bindung der Gerichte ist hier v besonderer Bedeutung, weil der Rechtskraft auch wesentliche rechtsstaatliche Funktionen zukommt, indem sie Rechtssicherheit u -frieden zwischen den Beteiligten herstellt (BVerfG NJW 09, 829 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07]). Eine Gegenvorstellung kommt daher grds nur gg solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betracht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen u die noch nicht unabänderbar sind (BGH FamRZ 15, 1698). Eine Ausn v der Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wg greifbarer Gesetzeswidrigkeit soll bei m den gesetzlich normierten Rechtsmitteln nicht anfechtbaren grundrechtswidrigen Zwischenentscheidungen gelten (BGH FamRZ ...

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