Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 296 II ZPO u schränkt die Zurückweisungsmöglichkeit für verspätetes Vorbringen in Ehe- u Familienstreitsachen über die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bereits nach § 296 I ZPO im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rspr lediglich sehr begrenzt mögliche Sanktionierung eines Verstoßes gg die Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO (BVerfG NJW 92, 680 [BVerfG 22.08.1991 - 1 BvR 365/91]) weiter ein. In fG-Familiensachen, u zwar auch als Folgesachen, findet § 115 aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26) keine Anwendung. In Ehesachen wird die Vorschrift durch die eingeschränkte Amtsermittlung gem § 127 weiter eingeschränkt. § 115 gilt auch in der Beschwerdeinstanz u dabei mangels Verweis auf §§ 529 ff ZPO in § 117 II 1 selbst, wenn es sich um neues Vorbringen handelt, welches bereits in erster Instanz hätte gebracht werden können. Denn die Beschwerdeinstanz ist in allen Familiensachen grds volle zweite Tatsacheninstanz (§§ 65 III, 68). Ob § 296 III ZPO (iVm § 113 I 2) neben § 115 anwendbar bleibt, ist umstr (verneinend MüKoFamFG/Fischer Rz 3 u Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 2 in Abweichung zur Voraufl). Keine Präklusion gibt es in Familienstreitsachen im EA-Verfahren nach § 54 I 2, II (s § 54 Rn 4 f).

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