Rn 4

Bei Antragverfahren (§ 51 Rn 2) erfolgt auch die Abänderung einer in einem EA-Verfahren ergangenen Entscheidung gem I 2 m Ausn des in I 3 geregelten Sonderfalls der unterlassenen notwendigen Anhörung (zB § 159) nur auf Antrag. Für diesen besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er auf bislang nicht berücksichtigte Tatsachen oder eine veränderte Rechtslage gestützt wird (Zö/Feskorn Rz 4). Anderenfalls ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Da das Verfahren nach I das ursprüngliche EA-Verfahren fortsetzt, kommt jedoch auch in Familienstreitsachen keine Tatsachenpräklusion in Betracht; in fG-Familiensachen scheidet diese bereits gem § 26 aus.

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