Gesetzestext

 

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) 1Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. 2Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 529 ist keine Präklusionsvorschrift (BGH WM 05, 99), sondern bestimmt den zur Erfüllung der Funktion der Berufung (§ 513 I) erforderlichen Prüfungsumfang. Eine Kontrolle des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler setzt grds einen der ersten Instanz ggü unverändert bleibenden Sachverhalt voraus. Soweit der Fehler des Erstgerichts jedoch in der Feststellung des Sachverhalts besteht, muss auch dieser behoben werden können. Die Berufung ist damit eine beschränkte Tatsacheninstanz. Abs 1 regelt das Verhältnis zwischen der Bindung des Berufungsgerichts an den festgestellten Sachverhalt und seiner Befugnis zur eigenen Sachverhaltsfeststellung. Abs 2 entbindet das Berufungsgericht in Fortsetzung des Rechtsgedankens aus § 295 von der Notwendigkeit, das gesamte erstinstanzliche Verfahren vAw nachprüfen zu müssen und beschränkt die Berufungskontrolle insoweit weitgehend auf Rügen der Parteien.

 

Rn 2

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, unabhängig davon, ob im Urteils- oder im Beschlussverfahren entschieden wird (BGH NJW 17, 736 [BGH 14.07.2016 - V ZR 258/15]). Sie gilt auch im WEG-Verfahren. Auf das arbeitsgerichtliche Berufungsverfahren findet sie gem § 64 VI ArbGG entsprechende Anwendung, muss allerdings wegen der unterschiedlichen Präklusionsregelung ›passgenau‹ ausgelegt werden (BAG NJW 19, 1446 [BGH 06.12.2018 - IX ZR 143/17]). § 529 erfasst den Vortrag der Berufungsparteien genauso, wie den eines Streithelfers (Nürnbg VerkMitt 12, Nr 83).

B. Prüfungsumfang.

 

Rn 3

Das angefochtene Urt ist auf tatsächliche und rechtliche Fehler hin zu prüfen (§ 513 I).

I. Prüfung in tatsächlicher Hinsicht (Abs 1).

 

Rn 4

Die Tatsachengrundlage der Berufungsinstanz setzt sich aus dem erst- und dem zweitinstanzlichen Vortrag der Parteien zusammen. Dieser wird der Verhandlung und Entscheidung in 2. Instanz iRd Abs 1 Nr 1 bzw Nr 2 zugrunde gelegt.

1. Erstinstanzlich festgestellte Tatsachen (Nr 1).

 

Rn 5

Erstinstanzlicher Vortrag der Parteien muss von den Parteien weder ausdrücklich wiederholt noch in Bezug genommen werden. Er wird zum Prozessstoff der Berufungsinstanz, soweit er vom Erstgericht festgestellt wurde. Feststellen kann das erstinstanzliche Gericht sowohl, welche Tatsachen von den Parteien vorgetragen wurden (›tatbestandliche Feststellung‹) als auch, ob diese Tatsachen als wahr oder unwahr zu behandeln sind (›wertende Feststellung‹). Mit Bindungswirkung festgestellt sind auch diejenigen Beweisergebnisse, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande kamen (LAG Hessen Urt v 1.8.11 – 7 Sa 1878/10). Festgestellt sind nur die Ausführungen im Ersturteil, nicht vom Erstgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme geäußerte vorläufige Einschätzungen (München WRP 18, 501 [OLG München 07.12.2017 - 29 U 208/17]).

 

Rn 6

Tatbestandlich festgestellt sind all diejenigen Tatsachen, deren Vortrag durch die Parteien sich aus dem (ggf nach § 320 berichtigten) Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowie aus dem Protokoll der diesem vorangegangenen mündlichen Verhandlung ergibt. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen in prozessual unzulässiger Weise getroffen wurden, solange ein Beweisverwertungsverbot nicht eingreift (Ddorf Urt v 27.1.15 – 21 U 114/13; HessLAG Urt v 1.8.11 – 7 Sa 1878/10). Ist Parteivorbringen im erstinstanzlichen Tatbestand unzutreffend dargestellt, kommt eine Tatbestandsberichtigung in Betracht (Dührsen/Richter ArbR 15, 420, 470). Wird diese unterlassen, schließt dies eine abweichende Feststellung durch das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 529 I nicht aus. Dass Parteivortrag im Tatbestand nicht wiedergegeben ist, steht seiner Berücksichtigung im zweiten Rechtszug dann nicht entgegen, wenn es zuvor schriftsätzlich angekündigt war (insoweit keine negative Beweiskraft des Tatbestands; BGH NJW 07, 2414 [BGH 27.09.2006 - VIII ZR 19/04]; NJW 04, 1876 [BGH 12.03.2004 - V ZR 257/03] und 2152, 2155 [BGH 19.03.2004 - V ZR 104/03]; Dräger MDR 15, 131; Stackmann NJW 13, 2929; Gaier NJW 04, 110, 111 und 2041, 2043), wohl aber, soweit eine solche Ankündigung fehlt.

 

Rn 7

Wertend festgestellt sind alle Tatsachen, die das Gericht 1. Instanz als wahr oder unwahr behandelt hat (vgl § 559 II). Eine solche Feststellung ist möglich als Ergebnis einer Beweisaufnahme (§ 286 I 1; BGH NJW 03, 3480 [BGH 15.07.2003 - VI ZR 361/02]; München NJW-Spezial 16, 617) oder einer Entscheidung, nach der eine Tatsache auch ohne Beweisaufnahme...

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