Gesetzestext

 

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 140 ermöglicht die Abtrennung von Folgesachen iSd § 137 II, III aus dem Verbund insb zur Verhinderung von Verzögerungen des Verfahrens oder aus Kindeswohlgründen. Die zuvor an verschiedenen Stellen geregelten Möglichkeiten der Abtrennung einer Folgesache werden in modifizierter Form zusammengefasst. Unter den Voraussetzungen des Abs 1 ist die Abtrennung kraft Gesetzes vorzunehmen. Die weiteren Tatbestände für eine Abtrennung (Abs 2 Nr 1–5) stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und erfolgen in den Fällen des Abs 2 Nr 4, 5 nur auf Antrag, wobei für eine Abtrennung nach Abs 2 Nr 4 2 übereinstimmende Anträge erforderlich sind. Die in § 140 enthaltene Aufzählung der verschiedenen Abtrennungsfälle ist abschließend (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 4; MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 10). Die Regelung wird ergänzt durch § 137 V, woraus sich ergibt, wie die abgetrennten Folgesachen verfahrensmäßig zu behandeln sind. Eine Teilentscheidung über eine nicht gem § 140 abgetrennte Folgesache ist nicht zulässig.

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Zwingende Abtrennung gem Abs 1.

 

Rn 2

Gem § 140 Abs 1 ist das Gericht vAw zur Abtrennung einer Unterhaltssache oder einer Güterrechtssache verpflichtet, wenn ein Dritter Beteiligter des Verfahrens wird. Hierdurch soll – wie auch gem § 139 – der Vertraulichkeit des Scheidungsverfahrens Rechnung getragen und eine einheitliche Kostenentscheidung gesichert werden (BTDrs 7/4361, 60; BTDrs 10/2888, 28). In Unterhaltssachen ist dies insb dann der Fall, wenn ein Ehegatte im Verbund gem § 1629 III BGB Kindesunterhalt geltend macht und das Kind volljährig wird. Dies hat zur Folge, dass die Verfahrensstandschaft des Elternteils erlischt und das Kind selbst in das Verfahren eintritt. Das Kind ist Dritter iSv § 140 I, sodass die Folgesache Kindesunterhalt vom Verbundverfahren abzutrennen ist (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 8; MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 21; Zö/Lorenz § 140 Rz 1; ThoPu/Hüßtege § 140 Rz 10). In Güterrechtssachen ist eine Beteiligung Dritter schon in § 261 Abs 1 vorausgesetzt. Dies kommt in Betracht bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts gegen einen Dritten nach §§ 1368, 1369 IV BGB, bei Ansprüchen nach § 1371 IV BGB oder nach § 1390 BGB (FAKomm-FamR/Weinreich § 261 Rz 7; vgl auch MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 21).

II. Fakultative Abtrennung gem Abs 2.

 

Rn 3

Abs 2 S 1 enthält die grundsätzliche Befugnis des Gerichts, Folgesachen vom Verbund abzutrennen. Es handelt sich um eine ›Kann‹-Bestimmung; die Entscheidung steht – anders als im Falle des § 140 Abs 1 – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

1. Fehlende Entscheidungsreife, Abs 2 S 2 Nr 1.

 

Rn 4

Die Regelung entspricht § 628 S 1 Nr 1 ZPO aF. Gem Abs 2 S 2 Nr 1 kann das Gericht eine VA- oder Güterrechtsfolgesache abtrennen, wenn eine Entscheidung vor der Auflösung der Ehe nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn für die Entscheidung in der Folgesache der tatsächliche Zeitpunkt der Auflösung der Ehe gem § 1564 S 2 BGB, also die Rechtskraft des Scheidungsausspruches, feststehen muss (Prütting/Helms/Helms § 140 Rz 12; Zö/Lorenz § 140 Rz 2; ThoPu/Hüßtege § 140 Rz 12). Das kann zB die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft betreffen, die erst zu diesem Zeitpunk...

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