Gesetzestext

 

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
 

Rn 1

Die Vorschrift definiert abschließend bestimmte Familiensachen (§ 111) als Familienstreitsachen, auf welche gem § 113 I neben Ehesachen weitgehend die ZPO Anwendung findet. Zur näheren Begriffsbestimmung s die Kommentierung zu dem jeweiligen Verfahren. Das Verfahren auf Nachteilsausgleich aus dem begrenzten Realsplitting ist eine Unterhaltssache (BGH FamRZ 20, 1394).

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