Gesetzestext

 

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

(2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.

(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.

(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift übernimmt und erweitert das zuvor in § 52a FGG aF geregelte Vermittlungsverfahren, wobei eine Anpassung an die durch das FamFG veränderte Rechtslage erfolgte (BTDrs 16/6308, 242). Für den Gesetzgeber schien ein Vermittlungsverfahren zwischen den Eltern auch und gerade dann erfolgversprechend, wenn sie sich zu einem früheren Zeitpunkt bereits über die Durchführung des Umgangs geeinigt hatten (BTDrs 16/6308, 242). Das Gericht wird auch noch nach Abschluss eines Umgangsverfahrens in die Pflicht genommen, um zur Vermeidung einer insb für das Kind sehr belastenden zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung Einvernehmen zwischen den Eltern herzustellen (BTDrs 16/6308, 242; BTDrs 13/4899, 133 zu § 52a FGG aF; ThoPu/Hüßtege § 165 Rz 2/3; Haußleiter/Eickelmann § 165 Rz 1; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 1; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 1), ohne dass sich die Eltern bereits mit gegensätzlichen Verfahrensanträgen gegenüberstehen (BTDrs 13/4899, 133). In der Praxis spielt das Vermittlungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle; hierfür wird neben der restriktiven Rspr zur Beiordnung eines Anwalts im Vermittlungsverfahren (Heilmann/Heilmann § 165 Rz 1) auch verantwortlich sein, dass das Vermittlungsverfahren schon aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Erzwingung der persönlichen Anwesenheit der Eltern letztlich ein ›zahnloser Tiger‹ ist, da bei Nichterscheinen eines Elternteils die Vermittlung gescheitert ist, Abs 5 S 1.

 

Rn 2

Die Durchführung eines gerichtlichen Vermittlungsverfahrens ist weder Voraussetzung für die Vollstreckung einer Umgangsregelung, § 92 Abs 3 S 1 noch steht die Durchführung einer Vollstreckung entgegen, § 92 III 2. Vielmehr steht die Entscheidung über das Vorgehen im Ermessen des umgangsberechtigten Elternteils, grds kommt auch ein Abänderungsverfahren nach § 1696 I BGB in Betracht (Stößer FamRZ 09, 656, 664; Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 2; MüKoFamFG/Schumann § 165 Rz 3; vgl auch Dutta/Jacoby/Schwab/Lack § 165 Rz 7; vgl schon zu § 52a FGG aF: Naumbg FamRZ 08, 1550; Rostock FamRZ 02, 967). Im Einzelfall muss insb bei anwaltlich nicht vertretenen Eltern uU durch Nachfrage geklärt werden, ob ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ein Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens oder aber ein Antrag auf Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung gestellt werden soll (Prütting/Helms/Hammer § 165 Rz 4). Wird die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt, kann die Vollstreckung durch Beschluss einstweilen eingestellt oder beschränkt werden, § 93 I Nr 5 (Schlünder FamRZ 12, 9, 17).

B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Einleitung des Verfahrens (Abs 1 S 1).

1. Antrag eines Elternteils bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs.

 

Rn 3

Die Einleitung eines Vermittlungsv...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge