Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint. Sind in einem Verfahren mehrere Beteiligte persönlich anzuhören, hat die Anhörung eines Beteiligten in Abwesenheit der anderen Beteiligten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(2) Der verfahrensfähige Beteiligte ist selbst zu laden, auch wenn er einen Bevollmächtigten hat; dieser ist von der Ladung zu benachrichtigen. Das Gericht soll die Zustellung der Ladung anordnen, wenn das Erscheinen eines Beteiligten ungewiss ist.

(3) Bleibt der ordnungsgemäß geladene Beteiligte unentschuldigt im Termin aus, kann gegen ihn durch Beschluss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes kann wiederholt werden. Im Fall des wiederholten, unentschuldigten Ausbleibens kann die Vorführung des Beteiligten angeordnet werden. Erfolgt eine genügende Entschuldigung nachträglich und macht der Beteiligte glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft, werden die nach den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Anordnungen aufgehoben. Der Beschluss, durch den ein Ordnungsmittel verhängt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(4) Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 33 I regelt das persönliche Erscheinen eines oder mehrerer Beteiligter als Mittel der Sachverhaltsaufklärung iRd Amtsermittlung (§ 26). Die Norm gilt in allen Verfahren der fG, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I). Die Norm ist als allgemeiner Auffangtatbestand gedacht, soweit die persönliche Anhörung eines Beteiligten nicht durch Sondervorschriften geregelt ist (§§ 155 III, 156 III, 157 II, 159, 160, 162 I, 175, 176, 207, 278 I, 319 I). Die persönliche Anhörung nach § 34 dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs.

B. Persönliches Erscheinen (Abs 1).

 

Rn 2

Voraussetzung einer Anordnung nach Abs 1 ist zunächst, dass dies der Sachaufklärung dient und dass es sachdienlich ist. Das ist idR zu bejahen, wenn das Gericht zur Wahrheitsfindung auf die Beteiligten angewiesen ist und wenn schriftliche Äußerungen der Beteiligten nicht hilfreich sind. Die Norm räumt ein Ermessen ein, das sich bei fehlender Sachaufklärung auf anderem Wege aber auf null reduzieren kann. Allerdings steht die Anordnung des persönlichen Erscheinens unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

C. Ladung und Anhörung (Abs 2).

 

Rn 3

Die Ladung ergeht an den Beteiligten persönlich, auch wenn er einen Verfahrensbevollmächtigten hat (§ 10), der dann von der Ladung formlos zu benachrichtigen ist. Bei nicht Verfahrensfähigen ergeht die Ladung an den gesetzlichen Vertreter (§ 9 II). In der Ladung ist auf die Folgen einer Nichtbeachtung des persönlichen Erscheinens hinzuweisen (Abs. 4).

 

Rn 4

Der Beteiligte wird vom Gericht persönlich angehört, auch wenn er einen Verfahrensbevollmächtigten hat oder mit einem Beistand erscheint. Die Anhörung ist keine förmliche Beweisaufnahme. Über die Anhörung ist ein Vermerk anzufertigen (§ 28 IV). Die Anhörung kann in Abwesenheit anderer Beteiligter erfolgen, soweit das zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

D. Sanktion beim Ausbleiben (Abs 3, 4).

 

Rn 5

Liegt eine ordnungsgemäße Ladung vor und ist zwischen Ladung und Termin ein zumutbarer Zeitraum gegeben, so führt das Nichterscheinen des geladenen Beteiligten zu den im Gesetz vorgesehenen Sanktionen, wenn dieser sein Ausbleiben nicht entschuldigt. Eine Entschuldigung ist nur möglich, wenn nachvollziehbare Hinderungsgründe in der Person des Geladenen vorliegen. Eine Entschuldigung ist auch noch nachträglich möglich (III 4) und führt zur Aufhebung der Sanktionen, wenn die Entschuldigungsgründe glaubhaft (§ 31) gemacht sind. Sanktionen beim Ausbleiben können mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567– 572 ZPO angegriffen werden. Auf alle rechtlichen Folgen eines Ausbleibens ist in der Ladung hinzuweisen (Abs 4).

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