Leitsatz (amtlich)

Keine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

 

Normenkette

FamFG § 57

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 01.03.2019 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Auf Antrag der Kindesmutter hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.11.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die mit Vergleich vom 24.10.2017 vereinbarten zukünftigen Umgangstermine des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern He. und Ha. ausgesetzt werden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.03.2019 den Antrag des Kindesvaters auf Aufhebung der mit Beschluss vom 21.11.2018 getroffenen einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und entschieden, dass es bei der Aussetzung der mit Vergleich vom 24.10.2017 vereinbarten Umgangskontakte verbleibt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, mit der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt wird.

Der Kindesvater ist der Ansicht, seine Beschwerde sei entgegen der Regelung des § 57 FamFG ausnahmsweise wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zuzulassen. Das Amtsgericht habe durch die Anordnung eines unbefristeten Umgangsausschlusses de facto in der Hauptsache entschieden und so eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen.

2. Die Beschwerde des Kindesvaters ist unzulässig, weil nach § 57 FamFG eine im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung zum Umgang mit dem Kind nicht anfechtbar ist. Entgegen der Ansicht des Kindesvaters ist das Rechtsmittel auch nicht ausnahmsweise wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft.

Mit dem Institut der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 07.03.2002 gebrochen (vgl. BGH NJW 2002, 1577). Der Bundesgerichtshof sieht dieses Rechtsmittel auch in Fällen einer krass unrichtiger Entscheidung nicht mehr als eröffnet an; zur Begründung beruft er sich auf die Neuregelung des Beschwerderechts durch das ZPO-Reformgesetz sowie auf den zugleich neu eingeführten § 321a ZPO, der - Empfehlungen des Bundesverfassungsgerichts folgend - den Grundsatz der Selbstkorrektur von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz in der ZPO verankert (Zöller/Heßler ZPO 32. Aufl. 2018 vor § 567 Rn. 7).

Ein außerhalb der Regelung des § 57 FamFG geschaffener außerordentlicher Rechtsbehelf widerspricht im Übrigen dem Gebot der Rechtsmittelklarheit und ist abzulehnen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1924).

Die von dem Kindesvater zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 2005, 532) betrifft noch die alten Regelungen nach §§ 620 ff. ZPO a.F. und setzt sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2002 (BGH NJW 2002, 1577) nicht auseinander.

Unabhängig davon wurde in keiner Weise eine Umgangsentscheidung in der Hauptsache vorweggenommen, da lediglich im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig über die Ausgestaltung des Umgangs entschieden worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13472562

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