Gesetzestext

 

(1) Über die Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(2) Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar.

(3) Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach den Vorschriften anfechtbar, die für die versäumte Rechtshandlung gelten.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift enthält eine Regelung über die Entscheidung und deren Anfechtbarkeit bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihr Zweck ist die Erhöhung der Rechtssicherheit.

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

Die Bestimmung gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber in Ehe- und Familienstreitsachen, in denen gem § 113 Abs 1 S 1 die Vorschriften der §§ 233 ff ZPO Anwendung finden. Eine entsprechende Anwendung ist in §§ 367, 368 Abs 2 S 2 und § 373 Abs 1 vorgesehen (Holzer/Holzer § 367 Rz 2f). Dass es einer solchen aufgrund der Systematik des FamFG nicht bedarf, wurde an anderer Stelle dargelegt (§ 18 Rn 2).

C. Entscheidung über die Wiedereinsetzung.

I. Zuständigkeit (Abs 1).

 

Rn 3

Nach Abs 1 hat über die Wiedereinsetzung das Gericht zu entscheiden, das auch über die versäumte Rechtshandlung befindet.

II. Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung (Abs 2).

 

Rn 4

Nach Abs 2 ist die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht anfechtbar, weil dafür die Beschwer fehlt und Zwischenstreitigkeiten vermieden werden sollen (Begr zu § 19 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Zudem wird durch die Vorschrift die Harmonisierung mit den Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in anderen Verfahrensordnungen (§§ 238 Abs 3 ZPO, 60 Abs 5 VwGO) erreicht. Die erfolgte Wiedereinsetzung bleibt auch dann unanfechtbar, wenn das entscheidende Gericht hiergegen rechtsirrig die Beschwerde zulässt. Eine Abänderung ist bei Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) allenfalls im Wege der Anhörungsrüge anderer Beteiligter möglich (Prütting/Helms/Ann-Roth § 19 Rz 6). Eine Ausnahme von der Regel des § 19 besteht für Teilungssachen nach § 372 Abs 1 und wegen der Verweisung auf die §§ 363372 auch nach § 373 Abs 1, nach denen eine positive Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff ZPO anfechtbar ist (Prütting/Helms/Ann-Roth § 19 Rz 7).

III. Anfechtbarkeit der Ablehnung der Wiedereinsetzung (Abs 3).

 

Rn 5

Die Versagung der Wiedereinsetzung ist nach Abs 3 anfechtbar und stellt die Beschränkung der Rechtsmittel nach dem Vorbild anderer Gesetze (dazu Holzer/Holzer § 19 Rz 6) auf den Rechtsmittelzug in der Hauptsache klar (Begr zu § 19 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Dies ist notwendig, weil die Versagung der Wiedereinsetzung auch als Zwischenentscheidung angesehen werden könnte, für die nicht der Rechtsmittelzug der Hauptsache, sondern die sofortige ZPO-Beschwerde anwendbar sein könnte. Zu beachten ist, dass die Rechtsbeschwerde gegen einen ein Rechtsmittel wegen Verfristung verwerfenden Beschluss nicht automatisch zur Überprüfung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt. Es empfiehlt sich daher, auch gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluss vorzugehen, weil das Rechtsbeschwerdegericht ohne Anfechtung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung an diese gebunden ist (BGH FamRB 17, 220).

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