Gesetzestext

 

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Abs. 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 118 und § 119 den Gang des Bewilligungsverfahrens und die Rechtsbehelfe im PKH-Verfahren. Dabei sind die Rechtsbehelfe für die Partei und die Staatskasse deutlich unterschiedlich ausgestaltet. Das Beschwerderecht der Staatskasse ist anders als im RegE vorgesehen, durch das PKHÄndG nicht erweitert worden.

B. Verfahren erster Instanz.

I. Schriftliches Verfahren.

 

Rn 2

Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein schriftliches Verfahren. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann vorgesehen, wenn im Erörterungstermin der Abschluss eines Vergleichs zu erwarten ist, § 118 I. Wegen des klaren Wortlauts der Vorschrift ist eine mündliche Verhandlung nicht zulässig, wenn sie lediglich zu dem Zweck anberaumt wird, die Erfolgsaussichten zu erörtern, den Sachverhalt aufzuklären oder dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dadurch soll das PKH-Verfahren beschleunigt werden und außerdem vorgebeugt werden, dass PKH- und Hauptsacheentscheidung gleichzeitig ergehen, wodurch der Partei die Möglichkeit genommen wird, zu entscheiden, ob sie nach erfolgter PKH-Ablehnung das Verfahren auf eigene Kosten fortsetzt oder nicht (Schoreit/Groß/Groß Rz 2).

II. Beteiligte.

 

Rn 3

Beteiligte des PKH-Verfahrens sind das Gericht und die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, (Zö/Schultzky Rz 12). Dagegen sind weder der Gegner noch der beizuordnende Anwalt Beteiligte (Ddorf FamRZ 06, 1613).

III. Zuständigkeit.

 

Rn 4

S dazu eingehend § 117 Rn 2.

IV. Beschluss.

 

Rn 5

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeht durch Beschl. Eine stillschweigende PKH-Bewilligung ist nicht möglich (Zö/Schultzky Rz 2). Ausnahmsweise kann in der Nichtbescheidung eines Antrags eine Entscheidung gesehen werden, die isoliert anfechtbar ist. Wenn das Gericht das Bewilligungsverfahren aussetzt oder seine Entscheidung so verzögert, dass dies einer Ablehnung gleichkommt, ist die sofortige Beschwerde zulässig (Hambg JurBüro 87, 614; Karlsr NJW 84, 985 [OLG Karlsruhe 29.09.1983 - 15 W 56/83]). Auch tatsächliche Erhebungen, welche die Grenzen des § 118 überschreiten, kommen der Ablehnung einer Bewilligung gleich und können daher angefochten werden (Nürnbg FamRZ 03, 1020). Wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache durchgeführt wird, ohne dass vorher über den PKH-Antrag entschieden wurde, dann ist ebenfalls die Beschwerde zuzulassen. Das Beschwerdegericht kann dann das erstinstanzliche Gericht anweisen, über den PKH-Antrag zu entscheiden, bevor es das Hauptsacheverfahren weiterführt (Köln FamRZ 00, 1588).

1. Begründung.

a) Stattgebender Beschluss.

 

Rn 6

Der Beschl ist zu begründen, falls Ratenzahlung oder der Einsatz von Vermögenswerten angeordnet wurde (Saarbr FamRZ 11, 745; 10, 1753; Brandbg OLGR 03, 504; s zum Begründungszwang auch § 120 Rn 3). Der Beschl hat eine eindeutige Aussage über die Höhe der Ratenzahlungen und deren Beginn zu treffen. Eine stillschweigende Einschränkung der Bewilligung seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht (Frankf JurBüro 86, 79). Auch eine rückwirkende Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht zulässig. Streitig ist, ob auch ein Beschl zu begründen ist, der keine Ratenzahlung angeordnet. Der Antragsteller ist durch diesen Beschl nicht beschwert; die Staatskasse kann nur eingeschränkt gem § 127 Beschwerde einlegen. In der Praxis kommt eine Begründung in diesen Fällen äußerst selten...

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