Gesetzestext

 

(1) 1Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. 2Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. 4Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. 5Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

(2) 1Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. 2Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. 3Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. 4Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 118 regelt das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab der Antragstellung. Das PKH-Verfahren ist zügig durchzuführen. Neben dem Grundsatz, dass über einen Antrag bei Eintritt der Entscheidungsreife auch entschieden werden soll, hat der Grundsatz Auswirkungen auf die Durchführung des Verfahrens. Dies betrifft zunächst die Mitwirkungsverpflichtung des Antragstellers. Aber auch die Tatsachenfeststellungen, die das Gericht im PKH-Prüfungsverfahren trifft oder nachfordert, sowie die Aussetzung des Verfahrens sind im Lichte des Beschleunigungsgebots zu sehen. Es ist nicht zulässig, dass PKH-Verfahren wegen eines anderweitig schwebenden Rechtsstreits auszusetzen (Hamm FamRZ 85, 827). Eine Unterbrechung durch die Insolvenz findet nicht statt (s § 114 Rn 13).

B. Beteiligung des Gegners.

I. Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

Rn 2

Bereits vor der Bewilligung von PKH hat der Prozessgegner Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihm ist daher Gelegenheit zur Stellungnahme zum PKH-Gesuch zu geben. Die Anhörung ist verpflichtend zu den Ausnahmen s Rn 5 f), das Gericht hat kein Ermessen, ob Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben oder direkt PKH bewilligt wird. Die Nichtbeachtung der Anhörungsverpflichtung ist ein schwerer Verfahrensfehler (Köln Rpfleger 02, 573). Bei streitigen Verfahren folgt dies auch aus der Erwägung, dass die Einlassung des Gegners zum Vorbringen des Antragstellers die Erfolgsaussicht des PKH-Gesuchs beeinflussen kann. Ansonsten sind am PKH-Verfahren lediglich das Gericht und der Antragsteller beteiligt (BGH NJW 84, 740). Dementsprechend sind außer dem Gegner, für den die Anhörung nicht gesondert geregelt ist, keine weiteren Personen anzuhören. Dies gilt auch für die Staatskasse und für den evtl. beizuordnenden Rechtsanwalt. Ihnen ist im PKH-Prüfungsverfahren kein rechtliches Gehör zu gewähren (Zö/Schultzky Rz 1). Zur Einsichtnahme in die PKH-Unterlagen s § 117 Rn 22.

Durch das PKH-Änderungsgesetz ist klargestellt worden, dass dem Antragsgegner zu sämtlichen Voraussetzungen der PKH Bewilligung ein Stellungnahmerecht zusteht, insbesondere auch zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen. Dadurch ist richtigerweise der Streit dazu, ob der Gegner auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu hören ist, positiv entschieden. Die im RegE vorgesehen weitreichende Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts z.B. durch Einholung von Auskünften bei Dritten sind nach heftiger Kritik nicht mehr im Gesetz eingeflossen.

II. Beteiligte.

 

Rn 3

Der Gegner der zu erwartenden Hauptsache ist nicht Beteiligter des PKH-Verfahrens. Hieran beteiligt sind nur der Antragsteller und das Gericht. Gegner ist jeder künftige Gegner der Hauptsache, wenn PKH bewilligt wird. Das ist jeder, der durch die angestrebte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein wird (MüKoZPO/Wax Rz 7). Der Gegner hat ein profundes Interesse an der Bewilligung oder Versagung von PKH. Durch die allzu schnelle und großzügige Bewilligung von PKH wird es dem Antragsteller ermöglicht, gerade in Familiensachen oder bei sonstigen Streitverhältnissen mit immer gleichen Beteiligten, einen Gegner mit immer neuen Verfahren zu überziehen, Auch bei Obsiegen bleibt der Gegner mangels Realisierbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs auf seinen Kosten sitzen (Viefhues FuR 13, 488; Zempel FPR 13, 265).

III. Entbehrlichkeit der Anhörung.

 

Rn 4

Die Anhörung ist nur dann entbehrlich, wenn sie...

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