Gesetzestext

 

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.

(4) 1Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

2Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

A. Statthaftigkeit.

I. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Berufung ist eines der in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel, mit denen eine Partei eine für sie nachteilige gerichtliche Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht überprüfen lassen kann. Die anderen Rechtsmittel sind die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544), die Revision (§§ 542 ff), die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff) und die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff). Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung; das erstinstanzliche Urt wird im Berufungsverfahren auf richtige Rechtsanwendung sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen überprüft und ggf korrigiert. Das Gesetz bestimmt, dass nur die Berufung das statthafte Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Endurteile ist. Damit normiert es eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung. Für die anderen Rechtsmittel gibt es entsprechende Vorschriften, nämlich in § 542 I für die Revision, in § 544 I 1 für die Nichtzulassungsbeschwerde, in § 564 I für die sofortige Beschwerde und in § 574 I für die Rechtsbeschwerde.

II. Endurteile.

 

Rn 2

Mit der Berufung können grds nur Endurteile (§ 300) angefochten werden. Das sind Urteile, welche die Instanz abschließen, ohne Rücksicht darauf, ob sie über den gesamten Streitgegenstand oder nur über einen Teil desselben ergehen. Deshalb gehört auch das Teilurteil (§ 301) dazu.

 

Rn 3

Weitere Endurteile sind das Verzichtsurteil (§ 306), das Anerkenntnisurteil (§ 307), das Ergänzungsurteil (§ 321) unabhängig davon, ob die Ergänzung ausgesprochen oder abgelehnt wird (BGH NJW-RR 05, 326 [BGH 11.11.2004 - VII ZR 95/04]), das Vollstreckungsurteil (§ 722), das sog unechte Versäumnisurteil (§ 331 II Hs 2) und das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verwerfende Urt. Prozessurteile, welche die 1. Instanz durch Abweisung der Klage beenden, gehören ebenfalls hierher.

 

Rn 4

Kraft gesetzlicher Bestimmung sind im Hinblick auf die Statthaftigkeit der Berufung die Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 II 1) und über den Grund des Anspruchs (§ 304 II) sowie die Vorbehaltsurteile (§§ 302 III, 599 III) den Endurteilen gleichgestellt.

 

Rn 5

Gegen die folgenden prozessualen Zwischenurteile ist die Berufung ebenfalls statthaft, obwohl sie die Instanz nicht beenden: Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 238 II), Entscheidung über die Zulässigkeit des gewillkürten Parteiwechsels, Zurückweisung des Rechtsnachfolgers bei Veräußerung der Streitsache (§§ 265f) sowie Feststellung der Verfahrensunterbrechung nach § 240 und § 17 AnfG (BGH NJW 05, 290 [BGH 21.10.2004 - IX ZB 205/03]).

 

Rn 6

Die Berufung ist gegen sämtliche erstinstanzlichen Endurteile (und die ihnen im Hinblick auf die Anfechtbarkeit gleichgestellten Urteile, s Rn 4 f) statthaft, unabhängig davon, in welcher zivilprozessualen Verfahrensart sie ergangen sind (zur Ausnahme bei Verbundurteilen in Familiensachen s § 621a). Unerheblich ist auch, ob bei dem LG der Einzelrichter (§§ 348f), die Zivilkammer (§§ 60, 75 GVG) oder der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entschieden hat.

III. Wirkungslose Urteile.

 

Rn 7

Darunter versteht man Urteile, die zwar wirksam verkündet worden sind, aber keine Urteilswirkung entfalten. Dazu gehören die trotz der Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens (§ 248) ergangenen Urteile (Ausnahme: § 248 III), welche zur Verhinderung des Rechtskrafteintritts während der Dauer der Aussetzung oder Unterbrechung mit der Berufung angefochten werden können (BGH NJW 97, 1445 [BGH 16.01.1997 - IX ZR 220/96]); die gegen eine nicht existente Partei ergangenen Urteile, welche von dieser mit der Berufung angegriffen werden können (BGH WM 94, 1212, 1213 [BGH 24.03.1994 - VII ZR 159/92]); die ein noch nicht existent gewordenes Versäumnisurteil aufrecht erhaltenden Urteile, welche zur Beseitigung etwaiger scheinbarer Urteilswirkungen mit der Berufung angefochten werden können (BGH NJW 96, 1969, 1970 [BGH 17.04.1996 - VIII ZR 108/95]); und die wegen fehlender Rechtshängigkeit wirkungslosen Urteile, gegen welche die Berufung statthaft ist, wenn sie gegen ein rechtsfehlerfreies Urt gleichen Inhalts statthaft wäre (BGH NJW-RR 06, 565, 566 [BGH 05.12.2005 - II ZB 2/05]).

IV. Scheinurteile.

 

Rn 8

Auch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge