Gesetzestext

 

(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

 

Rn 1

Die Vorschrift gilt für §§ 246, 247. Für das Gesuch – Antrag oder Anregung bei einer Entscheidung vAw – besteht nach § 78 III kein Anwaltszwang, weil diese Prozesshandlung nach Abs 1 Hs 2 auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Zuständig ist das Prozessgericht in der jeweiligen Instanz, wobei der Schluss der mündlichen Verhandlung keine Zäsur bildet (BGH NJW 20, 1973 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19] – zu § 613 II). Zum Beginn der nächst höheren Instanz vgl § 244 Rn 4. Hat der RA einen Aussetzungsantrag gestellt, muss er überwachen, dass die begehrte Aussetzung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt (Ddorf GRUR-RR 17, 250). Eine tw Verfahrensaussetzung zu Zulässigkeitsfragen, wie zB im Hinblick auf Feststellungsziele iSd § 8 KapMuG, ist nicht zulässig (BGH BeckRS 21, 17377 Rz 11 = NZG 21, 1508 [BGH 04.05.2021 - II ZB 30/20]).

 

Rn 2

Nach Abs 2 kann die Aussetzungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dies gilt auch für § 148; die frühere Meinung, dass § 248 II nur analog angewendet werden kann, ist durch § 128 IV überholt (BGH NJW-RR 11, 1441 [BGH 23.02.2011 - XII ZR 59/09]). §§ 128 IV, 248 II und einem Umkehrschluss zu § 249 III kann entnommen werden, dass für die Aussetzungsentscheidung die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden muss (BGH NJW 20, 1973 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19] Rz 22 f; Anders/Gehle/Becker ZPO § 248 Rz 4). Die Entscheidung ergeht grds durch Beschl; wenn die Aussetzung abgelehnt wird, kann die Entscheidung auch im Endurt ergehen (MüKoZPO/Stackmann § 248 Rz 4). Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (freigestellt nach Abs 2), wird der Beschl verkündet (BGH NJW 87, 2379). Der Beschl ist in jedem Fall gem § 329 II 2 zuzustellen; denn gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 252 statt (s dort). Grds treten die Wirkungen der Aussetzung erst mit der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses ein (BGH NJW 87, 2379 [BGH 09.03.1987 - II ZB 10/86]). Jedoch reicht auch eine formlose Mitteilung (vgl § 246 Rn 8). Werden mehrere Anträge gestellt (§ 260), kommt auch eine Teilaussetzung in Betracht (Oldbg BeckRS 19, 2103 zu § 8 I 1 KapMuG; Braunschw BeckRS 20, 1924 [örtliche Zuständigkeit]).

 

Rn 3

Wegen der Kosten der Aussetzungsentscheidung wird auf die Erläuterungen oben vor §§ 239 ff Rn 11 Bezug genommen. Auch im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Kosten Teil des Rechtsstreits, die die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren (grds) zu tragen hat, BGH BeckRS 21, 35932 m Anm Schneider NJW-Spezial 22, 123).

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