Rn 8

Die Aussetzung beginnt mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Anordnung (vgl § 248). Die Wirkung tritt schon mit der formlosen Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses durch das Gericht (§ 329 II 1) und nicht erst mit der nach § 329 II 2 erforderlichen Zustellung ein (BGH MDR 11, 1134). Die Aussetzung umfasst auch das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl Vor §§ 239 ff Rn 1).

Die Aussetzung endet nach Abs 2 durch Aufnahme (§§ 239, 242) oder Anzeige (§§ 242, 243). Hier finden die Regeln der jeweiligen Unterbrechensnorm Anwendung (vgl oben § 239 Rn 12 ff – auch für § 242; § 241 Rn 6). Eine Verzögerung der Aufnahme des Verfahrens kommt erst in Betracht, nachdem das Verfahren ausgesetzt wurde; das kann für die Frage der Verzögerung iSd § 239 II, III von Bedeutung sein (BAG NZA 21, 375 [BAG 08.12.2020 - 9 AZB 59/20] = NJW 21, 874 [VGH Bayern 26.01.2021 - 20 NE 21.162]). Die Erwähnung von § 243 in § 246 II beruht darauf, dass bei Tod einer Partei im Falle einer Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung § 241 gilt.

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