Gesetzestext

 

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

 

Rn 1

Der Eintritt der Nacherbschaft setzt nicht zwingend den Tod des Vorerben voraus (vgl §§ 2103, 2106 II BGB). Der Vorerbe verliert nach § 2139 BGB mit Eintritt der Nacherbschaft seine Aktivlegitimation. Jedoch ist der Nacherbe nicht Rechtsnachfolger des Vorerben, sondern des Erblassers. Deswegen findet § 239 keine direkte Anwendung, sondern greift nur über § 242 ein. Auf die Erläuterungen zu § 239 wird Bezug genommen. § 242 gilt nicht bei bestehender Prozessvollmacht iSd § 246 (Anders/Gehle/Becker ZPO § 242 Rz 3).

 

Rn 2

§ 242 findet nur Anwendung in Aktivprozessen des Vorerben über die seiner Verfügung unterliegenden Nachlassgegenstände (§§ 2112, 2136 BGB). Entsprechend anwendbar ist § 242, wenn der Vorerbe mit Zustimmung des Nacherben handelt (Zö/Greger § 242 Rz 1). Der Grund der Regelung liegt darin, dass das Urt nach § 326 II für und gegen den Nacherben wirken würde. Schlägt der Nacherbe aus (§ 2142 BGB), greift § 239 V ein.

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