Rn 6

Mit dem Eintritt der in § 241 beschriebenen Ereignisse beginnt die Unterbrechung, ohne dass es auf die Kenntnis ankommt (ThoPu/Hüßtege § 241 Rz 6). Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Die Form der Aufnahme ergibt sich aus § 250 (s dort). Erforderlich ist eine schriftsätzliche Anzeige des (neuen) gesetzlichen Vertreters ggü dem Gericht oder eine entsprechende Anzeige des Gegners, mit der dieser seine Absicht bekundet, das Verfahren fortzusetzen (Abs 1); in beiden Fällen muss das Gericht die Anzeige vAw nach § 241 II zustellen. Die Zustellung ist bei einer Anzeige des Gegners Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aufnahme (Abs 1 aE). Erfolgt die Anzeige mündlich zu Protokoll, kann der Formmangel nach § 295 geheilt sein (KG JurBüro 11, 321).

Zum Verfahren, der Art der Entscheidung und zu den Rechtsmitteln vgl § 239 Rn 15; vor §§ 239 ff Rn 8.

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