Rn 2

Mit der Berufung können grds nur Endurteile (§ 300) angefochten werden. Das sind Urteile, welche die Instanz abschließen, ohne Rücksicht darauf, ob sie über den gesamten Streitgegenstand oder nur über einen Teil desselben ergehen. Deshalb gehört auch das Teilurteil (§ 301) dazu.

 

Rn 3

Weitere Endurteile sind das Verzichtsurteil (§ 306), das Anerkenntnisurteil (§ 307), das Ergänzungsurteil (§ 321) unabhängig davon, ob die Ergänzung ausgesprochen oder abgelehnt wird (BGH NJW-RR 05, 326 [BGH 11.11.2004 - VII ZR 95/04]), das Vollstreckungsurteil (§ 722), das sog unechte Versäumnisurteil (§ 331 II Hs 2) und das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verwerfende Urt. Prozessurteile, welche die 1. Instanz durch Abweisung der Klage beenden, gehören ebenfalls hierher.

 

Rn 4

Kraft gesetzlicher Bestimmung sind im Hinblick auf die Statthaftigkeit der Berufung die Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 II 1) und über den Grund des Anspruchs (§ 304 II) sowie die Vorbehaltsurteile (§§ 302 III, 599 III) den Endurteilen gleichgestellt.

 

Rn 5

Gegen die folgenden prozessualen Zwischenurteile ist die Berufung ebenfalls statthaft, obwohl sie die Instanz nicht beenden: Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 238 II), Entscheidung über die Zulässigkeit des gewillkürten Parteiwechsels, Zurückweisung des Rechtsnachfolgers bei Veräußerung der Streitsache (§§ 265f) sowie Feststellung der Verfahrensunterbrechung nach § 240 und § 17 AnfG (BGH NJW 05, 290 [BGH 21.10.2004 - IX ZB 205/03]).

 

Rn 6

Die Berufung ist gegen sämtliche erstinstanzlichen Endurteile (und die ihnen im Hinblick auf die Anfechtbarkeit gleichgestellten Urteile, s Rn 4 f) statthaft, unabhängig davon, in welcher zivilprozessualen Verfahrensart sie ergangen sind (zur Ausnahme bei Verbundurteilen in Familiensachen s § 621a). Unerheblich ist auch, ob bei dem LG der Einzelrichter (§§ 348f), die Zivilkammer (§§ 60, 75 GVG) oder der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen (§ 105 GVG) entschieden hat.

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