Gesetzestext

 

(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

 

Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung (BGBl I 2022, 1982).

(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

(2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.

(4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtete, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

A. Eingeschränkter Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Der Grundsatz, dass ausländische Titel im Inland nicht ipso iure vollstreckbar sind, sondern ihnen die Vollstreckbarkeit im Inland gesondert zuerkannt werden muss (sog Exequatur-Verfahren), war für die grenzüberschreitende Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland lange Zeit charakteristisch. Mit der Neufassung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v 26.11.14 (Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung, EuGVVO, ABl L 351, 1), die am 10.1.15 in Kraft getreten ist, ist eine Exequatur für Entscheidungen von Gerichten der EU-Mitgliedstaaten nicht mehr erforderlich (Fawzy DGVZ 15, 1; Rengeling/Middeke/Gellermann/Mankowski/Hölscher/§ 38 Rz 42–44). Sie sind vielmehr ohne weiteres im Inland vollstreckbar, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Inwieweit umgekehrt ein nach deutschem Recht noch nicht rechtskräftiges, aber für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urt im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann, ist zz Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des BGH an den EuGH nach Art 267 I lit a AEUV (BGH WM 18, 383). §§ 722, 723 sind nur noch für die Entscheidungen von ausländischen Gerichten solcher Staaten anwendbar, die nicht der EU angehören, namentlich für solche aus den asiatischen Ländern, Kanada, Südafrika und den Vereinigten Staaten (zur Vollstreckung von Titeln aus US-Sammelklagen Koch/Zekoll ZEuP 10, 107, 116 f; zur Vollstreckung von schweizerischen Urt nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v 30.10.07 – Lugano-Übereinkommen – LugÜ Ddorf ZInsO 15, 472), vorausgesetzt, es bestehen mit diesen Ländern keine besonderen Übereinkünfte, wie das namentlich bei Unterhaltstiteln der Fall ist. In Familiensachen richtet sich das Klauselerteilungsverfahren für ausländische Entscheidungen nach §§ 16 ff des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVG) v 26.1.05 (BGBl I, 1632). Die Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen regelt nun § 110 FamFG. Sie setzt deren Anerkennung nach §§ 107 ff FamFG voraus. In Nachlasssachen verlangen § 39 ff der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO v 27.8.15, ABl L 201, 107) die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von erbrechtlichen Entscheidungen von EU-Mitgliedstaaten im Inland. §§ 3 ff des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v 29.6.15 (IntErbRVG, BGBl I, 1042) bewerkstelligen diese va nach den Vorschriften des AUG und AVAG (Dutta ZEV 15, 493, 497).

B. Ratio und Konkurrenzen.

 

Rn 2

Die sog Vollstreckungsklage nach § 722 II ist das einschlägige Mittel, um die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils durch ein Vollstreckungsurteil nach § 722 I zu erreichen. Die prozessuale Gestaltungsklage stellt dabei nicht etwa eine bereits vorhandene Vollstreckbarkeit des Titels fest, denn diese fehlt auf deutschem Hoheitsgebiet für den jeweiligen ja gerade. Auch hat sie nicht den ursprünglichen materiellen Leistungsanspruch zum Inhalt, über den das ausländische Urt befunden hat (St/J/Münzberg § 722 Rz 3). Vielmehr ist das Ziel der Vollstreckungsklage die originäre Verleihung der im Inland sonst nicht gegebenen Vollstreckbarkeit. Sie kann nur durch Vollstreckungsurt nach § 722 I originär herbeigeführt, also insb...

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