Gesetzestext

 

1Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

A. Normzweck und Grundlagen.

 

Rn 1

Mit dem Anerkenntnis, einer – im Verständnis der hM – rein prozessualen Rechtshandlung (krit Stamm ZZP 127 [14], 125, 127; monographisch, von der prozessualen Natur ausgehend, aber materielle Wertungen einbeziehend Heiß S 77 ff), begibt sich der Beklagte der Chancen auf den prozessualen Sieg, indem er den vom Kl erhobenen prozessualen Anspruch und die darüber aufgestellte Rechtsbehauptung als richtig und begründet anerkennt (vgl BGHZ 10, 333, 335; MüKoZPO/Musielak Rz 1; R/S/G § 131 Rz 39). Das Anerkenntnis führt zum Erlass eines der materiellen Rechtskraft fähigen (Teil-)Anerkenntnisurteils, das – wie das Verzichtsurteil – den Rechtsstreit ohne weitere Sachprüfung und damit in prozesswirtschaftlicher Weise beendet. In Gegenstand und Wirkungen unterscheidet sich das Anerkenntnis vom Geständnis, das einzelne Tatsachenbehauptungen und präjudizielle Rechtsverhältnisse betrifft (BGH NJW 85, 2713, 2716 [BGH 19.06.1985 - IVb ZR 38/84]), von beiden Parteien abgegeben werden kann und die durch späteres Urt zu treffende Entscheidung nicht vorwegnimmt (näher § 288). Das Anerkenntnis iSd § 307 kann uU ein sofortiges Anerkenntnis iSd § 93 sein und damit dem Beklagten eine Möglichkeit zur kostengünstigen Beendigung des Rechtsstreits in die Hand geben.

Das 1. JuMoG hat das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung gestrichen (S 2, näher unten Rn 4). Bereits seit dem ZPO-RG setzt das Gesetz keinen besonderen Verfahrensantrag des Klägers mehr voraus. Der Einsatzspielraum des Anerkenntnisurteils ist daher ggü dem Verzichtsurteil des § 306 noch erweitert; er erfasst insb auch den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren.

B. Voraussetzungen.

I. Gegenstand und Rechtsnatur des Anerkenntnisse.

 

Rn 2

Das Anerkenntnis bezieht sich auf den prozessualen Anspruch, wobei es keinen Unterschied macht, ob dieser auf Leistung, Gestaltung oder Feststellung (auch bei einseitiger Erledigungserklärung, Hamm NJW-RR 95, 1073 [OLG Hamm 03.11.1994 - 4 U 6/91]) gerichtet ist. Präjudizielle Rechtsverhältnisse können uU Gegenstand eines privatrechtlichen Anerkenntnisvertrags sein (vgl PWW/Buck-Heeb § 781 Rz 9 ff); um als prozessuales Anerkenntnis iSd § 307 zu qualifizieren, müssen sie iRe Zwischenfeststellungsklage zum eigenen Streitgegenstand erhoben worden sein. Die hM hält auch ein Prozessanerkenntnis über den Grund des Klageanspruchs oder unter Vorbehalt etwa einer Zug-um-Zug zu gewährenden Gegenleistung für denkbar (näher unten Rn 6); nicht aber ein Anerkenntnis einzelner materieller Ansprüche bzw Klagegründe (Baumgärtel ZZP 87, 121, 132). Außerhalb des § 307 können die Parteien das Gericht bei der Beurteilung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses in einem streitigen Urt binden (s.u. Rn 6 f; Wagner 610 ff; ThoPu/Reichold § 307 Rz 2; Schilken ZZP 90, 157, 177; vgl LG Leipzig NJW-RR 97, 571 [LG Leipzig 19.12.1996 - 12 S 5051/96]: vorbehaltlose Zahlung als Einwendungsverzicht bei einseitiger Erledigung); außerprozessuale Feststellungsverträge mit dem Inhalt, ein Recht anzuerkennen bzw nicht zu bestreiten, sind ungeachtet des § 307 prozessual beachtlich (BGH NJW 86, 2948, 2949 [BGH 09.07.1986 - VIII ZR 232/85]; St/J/Althammer § 307 Rz 16).

 

Rn 3

Bei dem Anerkenntnis iSd § 307 handelt es sich um eine einseitige prozessrechtliche Erklärung ggü dem Gericht (zuletzt BSG NZS 15, 594 RzRz 11; LG Frankf BeckRS 2014, 04822 = WuM 14, 366 = ZMR 14, 476). Eine prozessuale und materiell-rechtliche Doppelnatur kommt der Erklärung nicht zu. Das gilt selbst dann, wenn sie realiter mit einem Angebot zum Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrags zusammenfallen mag (BGHZ 80, 389, 391). Materiell-rechtliche Willenserklärung und Prozesserklärung sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Die Wirksamkeit des Anerkenntnisses iSd § 307 setzt das Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen, nicht aber die für ein materielles Rechtsgeschäft geltenden Gültigkeitserfordernisse voraus (krit und bedenkenswert Stamm ZZP 127[14], 125, 127).

II. Anforderungen im Einzelnen.

1. Einseitige Erklärung.

 

Rn 4

Die Erklärung kann vom Beklagten und/oder Widerbeklagten ausgehen; ›anerkennt‹ der Berufungsbeklagte den Rechtsmittelantrag, so kann es sich je nach Parteistellung und nach dem Ergebnis der Auslegung um einen Verzicht iSd § 306 oder um eine entsprechend § 307 zu beurteilende Situation handeln (Stuttg NZG 04, 766, 767 [OLG Stuttgart 05.05.2004 - 14 U 54/03]; dazu § 306 Rn 2; aA Zö/Feskorn Rz 12: kein Anerkenntnis). Als einseitige Erklärung ist das Anerkenntnis auch bei Säumnis des Gegners gültig. Das Anerkenntnis muss ggü dem Gericht nicht ausdrücklich erfolgen, es genügt, wenn sich der Wille des Beklagten ableiten lässt, sich dem Klageanspruch zu unterwerfen und die Rechtsfolgebehauptung des Klägers als begründet anzuerkennen. Das Gericht hat ggf nachzuforschen (§ 139). Schweigen oder außerprozessuales Verhalten genügen für ein Anerkenntnis nicht (BGH NJW 81, 686). Hat der Beklagte außerprozessua...

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