Leitsatz (amtlich)

1. Auf das Anerkenntnis des Beklagten und Berufungsklägers ist die Berufung durch Anerkenntnisurteil als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingelegte Anschlussberufung ist zulässig, wenn der in erster Instanz obsiegende Kläger einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert und das Ereignis, das zur Änderung des Klageantrags führt, erst nach dem Fristablauf eintritt.

3. Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer aus zwei Personen bestehenden BGB-Gesellschaft endet die Gesellschaft und der einzige verbliebene Gesellschafter erwirbt alle Vermögensgegenstände, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält.

4. Ein am Anteil des ausscheidenden Gesellschafters bestelltes rechtsgeschäftliches Pfandrecht erlischt auch ohne Zustimmung des Pfandgläubigers.

5. Es ist nicht möglich, den ausgeschiedenen Gesellschafter nachträglich gegen einen neuen Gesellschafter auszuwechseln. Der nachträglich vereinbarte Gesellschafterwechsel ist Neugründung einer BGB-Gesellschaft. Eine Forderung der beendeten BGB-Gesellschaft gegen Dritte steht der neugegründeten Gesellschaft erst zu, wenn sie ihr vom verbliebenen Gesellschafter übertragen worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 19.09.2003; Aktenzeichen 5 O 124/03)

 

Tatbestand

I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 19.9.2003 - 5 O 124/03 - abgeändert und neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, folgende Erklärung ggü. dem AG E., Grundbuchamt, abzugeben:

Zu Gunsten des Herrn Dr. S. ist im Grundbuch von W., Bl. 278, Abteilung II, lfd. Nr. 2 zu Lasten des früheren GbR-Anteils der Firma P. (in Insolvenz) Sitz K., ein Verpfändungsvermerk eingetragen. Herr Dr. S. bewilligt die Löschung dieses Verpfändungsvermerks im Grundbuch.

2.a) Es wird festgestellt, dass das zu Gunsten des Beklagten am früheren GbR-Anteil der Firma P., Sitz K., begründete Pfandrecht erloschen ist.

b) Der Beklagte wird verurteilt, folgende Erklärung ggü. dem Notariat C., Grundbuchamt, abzugeben:

Zu Gunsten des Herrn Dr. S. ist im Grundbuch von C., Bl. 1571, Abteilung II, lfd. Nr. 2 zu Lasten des früheren GbR-Anteils der Firma P. (in Insolvenz) Sitz K., ein Verpfändungsvermerk eingetragen. Herr Dr. S. bewilligt die Löschung dieses Verpfändungsvermerks im Grundbuch.

c) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 64.704,75 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.3.2004 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, folgende Erklärung ggü. dem AG H., Grundbuchamt, abzugeben:

Zu Gunsten des Herrn Dr. S. ist im Grundbuch von W, Bl. 528N, Abteilung II, lfd. Nr. 3 zu Lasten des früheren GbR-Anteils der Firma P. (in Insolvenz) Sitz K., ein Verpfändungsvermerk eingetragen. Herr Dr. S. bewilligt die Löschung dieses Verpfändungsvermerks im Grundbuch.

II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1) 19 %, die Klägerin zu 2) 22 %, die Klägerin zu 3) 19 % und der Beklagte 40 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung I.2.c) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert 2. Instanz:

Klägerin 1

Klageantrag 1

50.000 EUR

Klägerin 2

Klageantrag 2a

10.000 EUR

Klageantrag 2b

50.000 EUR

Klageantrag 2c

64.704,75 EUR

Summe

124.704,75 EUR

124.704,75 EUR

Klägerin 3

Klageantrag 3

50.000 EUR

Summe

224.704,75 EUR

I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach dem Ausscheiden des Beklagten aus verschiedenen BGB-Gesellschaften.

Die Klägerinnen zu 1) bis 3 sind Grundstücksgesellschaften bürgerlichen Rechts. Ursprünglich bildeten der Beklagte und Herr S. mit einer Beteiligung von jeweils 50 % drei Gesellschaften zu diesen Grundstücken. In § 14 der Gesellschaftsverträge ist jeweils vereinbart, dass in allen Fällen, in denen das Gesetz beim Eintritt bestimmter Ereignisse in der Person des Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft vorsieht, der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden soll und der oder die anderen Gesellschafter berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, die Gesellschaft mit dem vorhandenen Gesellschaftsvermögen und dem Recht der Fortführung der Bezeichnung weiterzubetreiben. Wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet wird, scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Wenn die gegen den Gesellschafter getroffene Maßnahme binnen sechs Monaten wieder aufgehoben wird, soll der Gesellschafter als nicht ausgeschieden gelten. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Gesellschaftsverhältnis erfolgen (§ 15 Abs. 4 der Gesellschaftsverträge).

Am 31.12.1998 verkaufte und übertrug der Beklagte mit notariellem Vertrag (Anlage K6) s...

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