Leitsatz (amtlich)

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aufgrund des § 2 Satz 1 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen.

Im Unterhaltsprozeß ist ein Anerkenntnis des Beklagten für das Gericht insoweit nicht bindend, als es die Bemessung des Vorsorgeunterhalts im Verhältnis zum Elementarunterhalt betrifft.

Zur Berücksichtigung des an volljährige Kinder geleisteten Unterhalts bei der Bemessung des. Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten.

 

Normenkette

GG Art. 3, 6; BGB § 1578 Abs. 2-3; ZPO § 307; BGB § 1587 Abs. 1, § 1609 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 14.05.1984)

AG Dortmund

 

Tenor

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsteller verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin eine monatliche Unterhaltsrente von mehr als insgesamt 4.475 DM zu zahlen.

Auf die Anschlußrevision der Antragsgegnerin wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als ihr Unterhaltsbegehren abgewiesen worden ist.

Die Revision der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der im Jahre 1926 geborene Antragsteller und die im Jahre 1934 geborene Antragsgegnerin haben am 30. April 1959 die Ehe geschlossen, aus der zwei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Am 6. September 1982 ist der Antragsgegnerin der Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt worden. Der Antragsteller ist als leitender Angestellter der H.W. AG berufstätig, während die Antragsgegnerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

In der Ehezeit (1. April 1959 bis 31. August 1982, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von monatlich 1.219,80 DM sowie eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung der H.W. AG erworben, die nach den derzeitigen Bemessensgrundlagen eine Jahresrente von 105.891,60 DM ergibt. Die Antragsgegnerin besitzt keine ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften.

Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, im Wege des Splittings Rentenanwartschaften des Antragstellers in Höhe von monatlich 609,90 DM auf die Antragsgegnerin übertragen und den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin eine monatliche Unterhaltsrente von 4.496 DM zu zahlen, wovon 3.596 DM auf den Elementarunterhalt und 900 DM auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1983 hatte der Antragsteller eine monatliche Unterhaltsrente von 4.475 DM anerkannt, wovon 900 DM auf den Vorsorgeunterhalt entfallen sollten.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, mit der sie beantragt hat, den Scheidungsantrag des Antragstellers abzuweisen, hilfsweise den Versorgungsausgleich anders zu regeln und den Antragsteller ab Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 5.000 DM zu verurteilen, wovon 3.561,93 DM auf den Elementarunterhalt, 950 DM auf den Altersvorsorgeunterhalt und 488,07 DM auf den Krankheitsvorsorgeunterhalt entfallen sollten. In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 1984 hat der Antragsteller den Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 950 DM und denjenigen auf Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 300 DM anerkannt, aber gleichzeitig erklärt, daß durch dieses gegenüber dem ersten Rechtszug erhöhte Anerkenntnis sich die Grundlage für die Berechnung des Elementarunterhalts ändere. Er hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, den Unterhaltsantrag abzuweisen, soweit der Antragsgegnerin ein monatlicher Elementarunterhalt von mehr als 2.950 DM zuerkannt worden ist.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Antragsgegnerin das amtsgerichtliche Urteil dahin geändert, daß es den Antragsteller verurteilt hat, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Unterhaltsrente von 4.876,07 DM zu zahlen, wovon 3.438 DM auf den Elementarunterhalt, 950 DM auf den Altersvorsorgeunterhalt und 488,07 DM auf den Krankheitsvorsorgeunterhalt entfallen. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zurückgewiesen worden, ebenso die Anschlußberufung des Antragstellers.

Hiergegen haben beide Parteien – zugelassene – Revision eingelegt. Die Antragsgegnerin verfolgt ihren Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrags weiter, hilfsweise beantragt sie festzustellen, daß wegen der Betriebsrente des Antragstellers der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stattfinde. Der Antragsteller erstrebt eine Herabsetzung seiner Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts auf eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 4.475 DM. Die Antragsgegnerin hat sich zusätzlich der Revision des Antragstellers angeschlossen mit dem Ziel, ihren Unterhalt entsprechend ihren Berufungsanträgen auf insgesamt 5.000 DM monatlich zu erhöhen.

 

Entscheidungsgründe

I. Scheidung

Daß die Ehe der Parteien gescheitert ist, hat das Oberlandesgericht in rechtsfehlerfreier Weise dargelegt. Es hat festgestellt, daß sich der Antragsteller endgültig von der Ehe abgewandt hat und nicht erwartet werden kann, daß die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien wieder hergestellt wird, § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies greift die Revision der Antragsgegnerin nicht an. Sie rügt, daß das Oberlandesgericht das Scheidungsbegehren des Antragstellers nach der gesetzlichen Härteregelung hätte zurückweisen müssen.

Zu diesem Punkt hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die Antragsgegnerin sehe die Besonderheit ihrer Situation darin, daß die Möglichkeit, auch nach der Scheidung ein Leben in den bisherigen gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu führen, langfristig nicht hinreichend abgesichert sei, und zwar insbesondere deshalb, weil die Anwartschaft des Antragstellers auf seine wesentliche Altersversorgung, die Betriebsrente der H.W. AG, nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden könne. Darin könne aber bei objektiver Betrachtung ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 1568 Abs. 1 BGB nicht gesehen werden. Denn das Risiko, daß mit der Ehescheidung ein wirtschaftlicher Abstieg verbunden sei, sei mit dem Scheitern vieler Ehen verbunden. Außerdem wäre die Antragsgegnerin, wenn sie nach dem Tode des Antragstellers invalide würde, nicht in einem Maße unversorgt, daß von für sie unerträglichen Folgen der Scheidung die Rede sein könne. Ein Grundstock für ihre Altersversorgung sei durch die Übertragung von Anwartschaften im Wege des Splittings gelegt. Sie besitze die Anwartschaft auf Erwerb des hälftigen Miteigentums an dem von ihr und dem Antragsteller genutzten Hausgrundstück. Sie werde weiter im Wege des Zugewinnausgleichs zu nicht unerheblichen Vermögenswerten kommen, die zu ihrer wirtschaftlichen Absicherung beitrügen. Letztlich habe sie einen hohen Unterhaltsanspruch, der sich im Falle des Todes des Antragstellers gemäß § 1586 b BGB gegen dessen Erben fortsetze. Eine absolute Sicherheit sei für sie auch im Falle des Fortbestandes der Ehe nicht gegeben. Ihre allein auf wirtschaftlichem Gebiet liegenden Befürchtungen könnten nicht zu einer faktischen Unscheidbarkeit der Ehe führen. Einem Ehegatten, der wie der Antragsteller bereit sei, im Rahmen des geltenden Rechts für die wirtschaftliche Sicherung des anderen Ehegatten einzustehen, könne die Scheidung nicht deshalb verwehrt werden, weil der scheidungsunwillige Ehegatte die gesetzliche Regelung der Scheidungsfolgen in seinem Fall für nicht ausreichend halte.

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Anwendung der in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 1568 Abs. 1 BGB ist auf Fälle beschränkt, in denen die Auswirkungen der Ehescheidung für den sie ablehnenden Ehegatten die Intensität einer schweren, ihm ausnahmsweise nicht zumutbaren Härte erreichen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1981 – IV b ZR 539/80 – FamRZ 1981, 649, 650 m.w.N.). Zwar können auch wirtschaftliche Folgen der Ehescheidung Umstände darstellen, die in diesem Rahmen beachtlich sind, doch müssen sie von einem objektiven Standpunkt aus außergewöhnlich sein und für den scheidungsunwilligen Ehegatten eine Ausnahmesituation begründen, die es geboten erscheinen läßt, von einer sofortigen Scheidung abzusehen und dem Betroffenen Zeit zu geben, sich auf die durch eine spätere Scheidung eintretende Lage besser einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1984 – IV b ZR 61/82 – FamRZ 1984, 559, 560 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin leitet eine unzumutbare Härte daraus her, daß ihre Versorgung im Falle des Vorversterbens des um acht Jahre älteren Antragstellers nicht gewährleistet sei. In diesem Falle sei sie wegen ihres Unterhalts auf dubiose Ansprüche gegen dessen Erben verwiesen; aus dem Versorgungsausgleich erwachse ihr lediglich eine kleine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, während ihr die aufgrund des § 2 Satz 1 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers nicht zugutekomme, weil sie mit dessen Tode erlösche.

Versorgungsrücksichten dieser Art können nicht zu einer Unscheidbarkeit der Ehe führen, etwa um der Antragsgegnerin ihre Anwartschaft auf Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers zu erhalten. Die Vorschrift des § 1568 Abs. 1 BGB kann lediglich verhindern, daß eine Scheidung zur Unzeit ausgesprochen wird. Die von der Antragsgegnerin als unzumutbar angesehene Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers ergibt sich aufgrund der Anwendung allgemeiner Gesetze in einer Vielzahl von Fällen und kann deswegen nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der gesetzlichen Härteregelung angesehen werden (vgl. auch Soergel/Heintzmann BGB Nachtrag zur 11. Aufl. § 1568 Rdn. 34). Eine Realteilung der Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers, die nach dem Revisionsvorbringen der Antragsgegnerin ausreichen würde, um aus ihrer Sicht der Scheidung die Unzumutbarkeit zu nehmen, scheidet nach § 1 Abs. 2 VAHRG aus, weil eine solche in der für die Versorgung maßgebenden Regelung nicht vorgesehen ist. Zwar ist das VAHRG ein Übergangsgesetz, das nach seinem § 13 Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft tritt. Es ist jedoch durchaus ungewiß, ob das Nachfolgegesetz eine den Wünschen der Antragsgegnerin entsprechende Regelung vorsehen wird, so daß ein Zuwarten bis zu dessen Inkrafttreten schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt erscheint. Sofern es zu einer Verbesserung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Weise kommen wird, daß eine Ausgleichsrente auch nach dem Tode des ausgleichspflichtigen Ehegatten vom Träger der Versorgung zu zahlen ist (erwogen im Gesetzgebungsverfahren zum VAHRG, vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 30 f), erscheint die Befürchtung der Antragsgegnerin unbegründet, eine solche Verbesserung werde ihr voraussichtlich nicht zugutekommen. Im vorliegenden Verbundverfahren wird eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht getroffen, auch nicht dadurch, daß dieser hinsichtlich der Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers vorbehalten bleibt. Diese Folge ergibt sich ohne gerichtliche Feststellung aus dem Gesetz. Erst wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Ausgleichsrente (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) in der Zukunft eintreten, kann insoweit eine Entscheidung getroffen werden, wobei die dann geltende Regelung maßgebend sein wird. Letztlich erscheint dem Senat der von der Antragsgegnerin angeregte Aufschub der Scheidung bis zum Inkrafttreten eines Nachfolgegesetzes zum VAHRG auch deswegen nicht als gerechtfertigt, weil ihre Vermögenslage nach den diesbezüglichen Feststellungen des Oberlandesgerichts relativ günstig ist.

II. Versorgungsausgleich

Die Antragsgegnerin macht geltend, daß die Nichteinbeziehung der Anwartschaft des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sie in ihren Grundrechten aus Art. 1, 2, 3 und 6 GG verletze. Nach Auffassung des Senats, der das VAHRG in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1983 – IV b ZB 842/81 – FamRZ 1983, 1003, 1004 und zuletzt vom 8. Mai 1985 – IV b ZB 837/81 – zur Veröffentlichung bestimmt), bestehen jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Satz 1 VAHRG, wonach hier die Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Das 1. EheRG hatte in § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für unverfallbare Anwartschaften der vorliegenden Art die schwächste Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vorgesehen, nämlich die Beitragszahlung durch den Ausgleichsverpflichteten zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) war diese Regelung verfassungswidrig, weil sie in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen den Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig belasten konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei wegen der Möglichkeit, das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel auf eine für den Ausgleichsverpflichteten schonendere Weise zu verwirklichen, auf das seinerzeit bereits vom Bundestag verabschiedete VAHRG hingewiesen, ohne zu erkennen zu geben, daß gegen dessen Regelungen auf der anderen Seite verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Belange des Ausgleichsberechtigten bestehen könnten. Festzuhalten ist jedenfalls, daß aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemals ein Recht auf öffentlich-rechtlichen Ausgleich von Versorgungsanwartschaften der vorliegenden Art bestanden hat. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stellt für sich gesehen ebenfalls eine verfassungskonforme Regelung dar.

b) Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 2 Satz 1 VAHRG kommt für die früher dem § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB unterfallenden Versorgungsanwartschaften als Auffangtatbestand zum Zuge, wenn die für das Anrecht des Verpflichteten maßgebende Regelung keine Realteilung vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG) und wenn sich das auszugleichende Anrecht nicht gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger richtet (§ 1 Abs. 3 VAHRG). Selbst wenn von einem aus Art. 3 und 6 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot ausgegangen wird, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zu vermeiden und stattdessen Ausgleichsregelungen vorzusehen, die dem Berechtigten eigene, auf seine Person zugeschnittene Versorgungsanwartschaften verschaffen (angedeutet in BVerfG FamRZ 1983, 342, 347), stehen dem Gesetzgeber für die getroffene Regelung ausreichende Sachgründe zur Seite.

Im Gesetzgebungsverfahren zum VAHRG ist gesehen worden, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für den Berechtigten schwerwiegende Nachteile hat. In den Materialien wird hierzu hervorgehoben, daß Leistungen ohne Rücksicht auf die Situation des Berechtigten erst dann erbracht werden müßten, wenn beim Verpflichteten der Versorgungsfall eingetreten sei. Außerdem erhalte der Berechtigte Leistungen dann nicht mehr, wenn der Verpflichtete gestorben sei (vgl. BT-Drucks. 9/2296 S. 19, 28). Von einer Minderheit sind deswegen Vorschläge gemacht worden, die Rechtsposition des Berechtigten durch ein erweitertes Splitting (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S. 28) oder durch eine Verpflichtung des Versorgungsträgers zu verstärken, die Ausgleichsrente auch nach dem Tode des Verpflichteten zu bezahlen (vgl. dazu BT-Drucks. a.a.O. S. 30). Diese Vorschläge waren nach Auffassung der Mehrheit zu komplex, um in ein nur vorläufiges Gesetz Eingang zu finden. Die Verstärkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in die Richtung einer größeren Sicherheit des Berechtigten sei zwar notwendig, es könne aber nicht übersehen werden, ob die Versicherungsträger in erforderlichem Umfang verpflichtet werden könnten und inwieweit ihnen ein nicht bei ihnen Versicherter aufgedrängt werden könne (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S. 19 a, 29, 31).

Hiernach hat der Gesetzgeber im Rahmen einer vorläufigen und eilbedürftigen Regelung den öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Bereich des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB auf Fälle beschränkt, in denen er schnell und reibungslos eingeführt werden konnte, während im übrigen die Notwendigkeit einer Verstärkung der Rechtsposition des Ausgleichsberechtigten zwar gesehen, aber auf eine gründliche Überprüfung und Beratung im Rahmen des vorgesehenen Nachfolgegesetzes verwiesen worden ist. Dieses Verfahren ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wie der Senat entschieden hat, ist das Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in einer Weise auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger zugeschnitten, daß sich auch eine analoge Anwendung auf andere Fälle verbietet (vgl. Senatsbeschluß vom 17. April 1985 – IV b ZB 796/81 – zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit in § 1 Abs. 2 VAHRG eine Realteilung davon abhängig gemacht wird, daß die für das Versorgungsanrecht maßgebende Regelung eine solche vorsieht, ging der Gesetzgeber davon aus, daß es nach geltendem Recht sehr zweifelhaft sei, ob diese Ausgleichsform gegen den Willen privater Versorgungsträger durchzusetzen ist. Bereits im Gesetzgebungsverfahren im 1. EheRG wurden diesbezügliche Bedenken geäußert (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 39). Der Gesetzgeber kann grundsätzlich frei bestimmen, inwieweit ein Rechtsgebiet der Novellierung bedarf und ab wann die Neuregelung gelten soll (vgl. BVerfG FamRZ 1978, 173, 175). Bei komplexen Sachverhalten, wie sie gerade dem Versorgungsausgleich zugrundeliegen, kann er besonders hervortretende Fälle, in denen die von ihm intendierte Gestaltung ohne weiteres erreichbar ist, vorab regeln und sich im übrigen vorbehalten, in angemessener Zeit nach der Sammlung von Erfahrungen und nach gründlicher Überprüfung der Rechtslage die getroffene Regelung schrittweise fortzubilden (vgl. BVerfGE 33, 171, 189 f; 39, 148, 153). Die ihm eingeräumte weitgehende Gestaltungsfreiheit, die nur auf die Einhaltung äußerster Grenzen überprüft werden kann (vgl. etwa BVerfGE 52, 277, 280), hat er nicht dadurch überschritten, daß er für Anrechte der vorliegenden Art vorläufig den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgesehen hat.

c) Im Schrifttum wird teilweise als im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, daß § 2 Satz 2 VAHRG das Recht auf vorzeitige Abfindung für den durch Satz 1 der Vorschrift eingeführten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abschafft, während dieses Recht für die in § 1587 f BGB geregelten Fälle bestehen bleibe (vgl. Soergel/Vorwerk BGB Nachtrag 11. Aufl. § 1587 b Rdn. 282; Klauser MDR 1983, 529, 531; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 222). Soweit in diesem Zusammenhang darauf verwiesen wird, daß noch verfallbare Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung einen Abfindungsanspruch nach § 1587 1 BGB begründen könnten, unverfallbare gemäß § 2 Satz 2 VAHRG hingegen nicht, ist dem entgegenzuhalten, daß bei richtigem Verständnis der gesetzlichen Regelung auch im ersteren Fall kein Abfindungsanspruch gegeben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Februar 1984 – IV b ZB 915/80 – FamRZ 1984, 668). Im übrigen kann die Frage im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen, weil die Antragsgegnerin einen Abfindungsanspruch tatsächlich nicht erhoben hat. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 2 Satz 2 VAHRG würde nicht diejenige von Satz 1 der Vorschrift nach sich ziehen, um die es hier allein geht.

d) Da nach allem der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsgegnerin nicht teilt, scheidet eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und braucht auch nicht auf die Abhilfemöglichkeiten eingegangen zu werden, die die Revision der Antragsgegnerin für den Fall der Verfassungswidrigkeit des § 2 Satz 1 VAHRG zur Erwägung stellt.

III. Unterhalt

1. Zur Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt führt das Oberlandesgericht aus: Es sei zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig, daß eine Unterhaltspflicht des Antragstellers dem Grunde nach bestehe. Dieser selbst sehe eine Unterhaltspflicht jedenfalls im Hinblick auf § 1573 Abs. 1 BGB als gegeben an. Ob auch aus anderen Rechtsgründen eine Unterhaltspflicht in Betracht käme, könne dahingestellt bleiben.

Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken, wie die Revision des Antragstellers zu Recht rügt.

a) Zunächst kann nur ein Tatsachenvortrag, nicht aber ein Rechtsfolgeschluß wie das Bestehen einer Unterhaltspflicht wirksam unstreitig gestellt werden. Die Antragsgegnerin hat weiter im Rechtsstreit nicht behauptet, daß sie (entsprechend den Voraussetzungen des § 1573 Abs. 1 BGB) keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermöge. Sie hat vielmehr unter Beweisantritt geltend gemacht, daß von ihr sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch wegen ihres Alters von 50 Jahren eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden könne und damit auf einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1571 Nr. 1, 1572 Nr. 1 BGB abgehoben. Der Antragsteller hatte ihr auf der anderen Seite „übergangsunterhalt gemäß § 1573 BGB” bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugestanden und verlangt, daß im Urteil die „Übergangszeit” festgelegt werde. Andere Unterhaltstatbestände kamen nach seiner Ansicht nicht in Betracht. Danach fehlt der Feststellung, daß ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1573 Abs. 1 BGB begründet sei, die tatsächliche Grundlage, weil die anspruchsbegründenden Tatsachen dieser Norm von dem Unterhalt begehrenden Ehegatten nicht vorgetragen worden sind. Daß der Antragsteller sie für eine Übergangszeit zugestanden hat, reicht nicht aus, weil die Antragsgegnerin einen solchen Unterhalt nicht verlangt hat und weil sie auch im Hinblick auf § 323 ZPO auf einer Entscheidung über ihr auf die §§ 1571 Nr. 1, 1572 Nr. 1 BGB gestütztes Begehren bestehen konnte.

b) Auch die im Rechtsstreit abgegebenen Anerkenntnisse des Antragstellers enthoben das Oberlandesgericht nicht der Feststellung einer Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin. Zwar bewirkt die Vorschrift des § 307 ZPO, daß der Richter den Anspruch, soweit das Anerkenntnis reicht, ohne sachlich-rechtliche Prüfung zuzusprechen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 – VI ZR 187/73 – FamRZ 1974, 246; s.a. BHGZ 10, 333). Ein vorbehaltloses und damit wirksames Anerkenntnis ist vom Antragsteller aber lediglich in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 1983 abgegeben worden. Dieses bezog sich auf eine monatliche Unterhaltsrente von insgesamt 4.475 DM. Dadurch wird der vom Oberlandesgericht zugesprochene Unterhalt nur zum Teil abgedeckt, so daß im übrigen die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruchs zu prüfen bleibt. Ein Fall, in dem das Anerkenntnis der vom Kläger geltend gemachten Rechtsfolgen auch das Zugeständnis der Richtigkeit von tatsächlichen Klagebehauptungen enthält (vgl. dazu BGHZ 10, 333, 335), liegt hier jedenfalls nicht in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale der §§ 1571 Nr. 1, 1572 Nr. 1 BGB vor, zumal die Antragsgegnerin vor dem Anerkenntnis des Antragstellers nichts zu den tatsächlichen Grundlagen dieser Unterhaltstatbestände vorgetragen hatte.

Soweit der Antragsteller in zweiter Instanz zusätzlich einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt von monatlich weiteren 50 DM und einen solchen auf Krankheitsvorsorgeunterhalt von monatlich 300 DM anerkannt hat, hat er gleichzeitig erklärt, daß sich dadurch die Grundlage für die Berechnung des Elementarunterhalts ändern müsse. Welche Vorstellungen dieser Zusatzerklärung zugrundelagen, ist nicht klar; einen Anhaltspunkt kann allenfalls geben, daß mit der nachfolgenden Anschlußberufung an Elementarunterhalt nur noch monatlich 2.950 DM zugebilligt wurden. Da ein prozessuales Anerkenntnis eindeutig und bedingungslos abgegeben werden muß (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 43. Aufl. § 307 Anm. 2; Thomas/Putzo ZPO 13. Aufl. § 307 Anm. 2), kann insoweit von einem wirksamen Anerkenntnis nicht ausgegangen werden; es ist nicht ersichtlich, wieso sich durch das Zugeständnis weiterer 350 DM der Elementarunterhalt von 3.575 DM, wie in erster Instanz anerkannt, auf 2.950 DM vermindern soll.

c) Insgesamt fehlt es somit an der notwendigen Feststellung einer Anspruchsgrundlage, soweit das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin mehr Unterhalt zugesprochen hat als die in erster Instanz anerkannten 4.475 DM monatlich.

2. Einen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 950 DM (§ 1578 Abs. 3 BGB) hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin allein aufgrund des Anerkenntnisses des Antragstellers zugesprochen. Dies begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Zum einen ist, wie ausgeführt, das in zweiter Instanz abgegebene Anerkenntnis über monatlich 950 DM nicht wirksam. Ferner ist zu beachten, daß im Unterhaltsprozeß hinsichtlich der Verteilung des Gesamtunterhalts auf den Elementar- und den Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Dispositionsbefugnis des Unterhaltsberechtigten eingeschränkt ist. Der Senat hat entschieden, daß dieser den ihm zustehenden Gesamtunterhaltsbetrag nicht nach freiem Ermessen auf den Elementar- und den Vorsorgeunterhalt verteilen kann; das Gericht ist auch nicht gehalten, bei der Bemessung des Elementarunterhalts von dem Betrag auszugehen, den der Berechtigte hierfür verlangt (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 1982 – IV b ZR 658/80 – FamRZ 1982, 465 und vom 26. Mai 1982 – IV b ZR 715/80 – FamRZ 1982, 887, 890). Dies muß sich auch auf die Tragweite prozessualer Anerkenntnisse des Unterhaltsverpflichteten auswirken. Allgemein findet die Wirksamkeit prozessualer Anerkenntnisse dort ihre Grenze, wo keine Parteiherrschaft über den Streitgegenstand besteht (vgl. etwa Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 307 Anm. III 2). Es würde zu Unzuträglichkeiten insbesondere für spätere Abänderungsverfahren (§ 323 ZPO) führen, wenn in Unterhaltsprozessen der Richter eine nicht sachgerechte Verteilung jener Unterhaltsbestandteile nur deswegen hinzunehmen hätte, weil der Berechtigte entsprechende Anträge gestellt und der Verpflichtete diese anerkannt hätte. Daher hat das Gericht in Fällen der vorliegenden Art zwar ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage mindestens auf einen Gesamtunterhalt zu erkennen, der der Summe der anerkannten Einzelbeträge entspricht, es hat aber bei der Bemessung des Elementarunterhalts im Verhältnis zu den Unterhaltsbestandteilen nach § 1578 Abs. 2 und 3 BGB ohne Bindung an die Anerkenntnisse die allgemeinen Regeln zu beachten. Vorliegend ist nicht auszuschließen, daß das Oberlandesgericht den Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB anderweitig bemessen hätte, wenn es das Anerkenntnis des Antragstellers insoweit als nicht bindend erkannt hätte.

3. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller an die beiden volljährigen Kinder der Parteien, die ein Hochschulstudium absolvieren, monatlich je 572 DM zahlt. Es hat diese Zahlungen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin unberücksichtigt gelassen, weil auch diese neben Naturalleistungen, die sie bei Bedarf erbringe, zum Barunterhalt der Kinder beitrage. Dies greift die Revision des Antragstellers zu Recht an.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. November 1983 (IV b ZR 15/82 – FamRZ 1984, 151, 153) gebilligt, daß das unterhaltserhebliche Einkommen des Verpflichteten vorab um an – auch volljährige – Kinder gezahlten Unterhalt vermindert wird. Es hat sich um einen Fall gehandelt, in dem – wie hier – bei alleiniger Erwerbstätigkeit des Mannes die ehelichen Lebensverhältnisse mit dadurch geprägt wurden, daß die entsprechenden Beträge nicht für den Lebensbedarf der Ehegatten zur Verfügung standen. Da der geschiedene Ehegatte nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf einen den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Unterhalt hat, ist in diesen Fällen grundsätzlich geboten, bei der Unterhaltsbemessung entsprechende Vorwegabzüge vom Einkommen des Verpflichteten zu machen. Soweit der berechtigte Ehegatte – möglicherweise freiwillig – trotz Fehlens eigener anrechenbarer Einkünfte zum Barunterhalt der Kinder beiträgt, muß dies deswegen außer Betracht bleiben, weil sein Unterhaltsanspruch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nur der Deckung des eigenen Lebensbedarfs dient (ebenso OLG Köln FamRZ 1981, 966, 968).

Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber volljährigen Kindern nach § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB wirkt sich nur dann aus, wenn die verbleibenden Einkünfte des Verpflichteten nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt des Berechtigten zu gewährleisten. Dann – und erst dann – hat ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu unterbleiben (ähnlich etwa „Kölner Unterhaltsrichtlinien”, Stand 1. Januar 1985 FamRZ 1985, 24, 28 unter D 26.0). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil schon die vom Antragsteller anerkannten 4.475 DM monatlich, die der Antragsgegnerin mindestens verbleiben müssen, einen angemessenen Lebensunterhalt garantieren.

4. Die Anschlußrevision der Antragsgegnerin macht zu Recht geltend, daß der im angefochtenen Urteil einkommensmindernd berücksichtigte Betrag von 5.719,29 DM an Investitionshilfeabgabe wegfallen muß. Durch Art. 29 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1513) ist die unverzügliche Rückzahlung insoweit geleisteter Abgaben angeordnet worden. Das Revisionsgericht hat das bei Erlaß seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden, auch wenn das Gericht der Vorinstanz – wie hier – diese Rechtslage noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 – IV b ZB 842/81 – FamRZ 1983, 1003, 1004 m.w.N.).

5. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin kann schon aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Bestand haben und ist in dem durch Revision und Anschlußrevision angefochtenen Umfang aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, so daß die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist. Im weiteren Verfahren wird, sofern ein gesetzlicher Unterhaltstatbestand festgestellt wird, bei der Unterhaltsbemessung nicht bei den bisher zugrundegelegten Verhältnissen des Jahres 1983 stehen geblieben werden können, da es insoweit auf den Zeitpunkt der Scheidung ankommt. Soweit sich dadurch die übrigen Revisionsrügen der Parteien nicht erledigen, werden diese Gelegenheit haben, ihr diesbezügliches Vorbringen dem Berufungsgericht zu unterbreiten.

 

Unterschriften

Lohmann, Portmann, Blumenröhr, Zysk, Nonnenkamp

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237697

Nachschlagewerk BGH

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