Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer beim Übergang von Schadensersatzansprüchen zu Ersatz der Mängelbeseitigungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beschwer des Klägers, der mit der Klage einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat und dem stattdessen die Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss zuerkannt worden sind.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 2 U 114/01)

LG Frankfurt am Main

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 5.3.2004 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdegegenstand von 5.000 EUR.

 

Gründe

I.

Die Kläger haben Klage erhoben, die Beklagte zur Zahlung von 400.000 DM Mängelbeseitigungskosten zu verurteilen. Sie haben insoweit einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angeregt, den Betrag als Vorschuss geltend zu machen. Die Kläger haben daraufhin den Betrag von 400.000 DM hilfsweise als Vorschuss begehrt. Das Berufungsgericht hat irrtümlich gemeint, der Antrag auf Zahlung als Schadensersatz sei fallen gelassen worden. Es hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, dass den Klägern ein Anspruch auf Vorschuss zustehe.

Die Kläger haben Ergänzung des Urteils dahin beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger 204.516,75 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.9.2000 zu zahlen, wobei auf das Urteil bereits gezahlte Vorschussbeträge, die auf das vorangegangene Urteil bezahlt sind, anzurechnen sind. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das Berufungsgericht habe den Antrag auf Zahlung als Schadensersatz versehentlich nicht beschieden. Das Urteil sei nach § 321 Abs. 1 ZPO zu ergänzen. Das Berufungsgericht hat durch Urteil v. 5.3.2004 den Antrag auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Revision gegen ein Urteil nicht zugelassen hat, mit dem die Ergänzung eines zuvor ergangenen Urteils beantragt worden ist (künftig: Ergänzungsurteil).

Das Ergänzungsurteil i.S.d. § 321 ZPO unterliegt der selbständigen Anfechtung. Das gilt nicht nur für den Fall, dass das Urteil ergänzt wird (BGH, Urt. v. 27.11.1979 - VI ZR 40/78, MDR 1980, 302 = NJW 1980, 840), sondern auch dann, wenn der Antrag auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen wird. Ist die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts über das Ergänzungsurteil, wie hier, nach dem 31.12.2001 geschlossen worden, sind für das Revisionsverfahren die Regelungen des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 anzuwenden, § 26 Nr. 7 EGZPO. Das bedeutet, dass die Nichtzulassung der Revision im Ergänzungsurteil grundsätzlich nach Maßgabe des § 544 ZPO n.F. durch die Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist § 544 ZPO n.F. bis einschließlich 31.12.2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt.

2. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt.

a) Im Ansatz zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass die Kläger zwei unterschiedliche Ansprüche als Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht haben, so dass zwei unterschiedliche Streitgegenstände in diesem Verhältnis anhängig waren. Eine Klage auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten begründet einen anderen Streitgegenstand als eine Klage auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (BGH, Urt. v. 13.11.1997 - VII ZR 100/97, MDR 1998, 557 = BauR 1998, 369).

b) Die Kläger sind nicht allein deshalb i.H.v. 400.000 DM beschwert, weil das Berufungsgericht den Antrag auf Ergänzung des Urteils dahin, dass der Betrag von 400.000 DM als Schadensersatz geschuldet ist, zurückgewiesen hat. Allerdings bestimmt sich die Beschwer des den Antrag abweisenden Urteils nach dem Wert dieses Antrags. Dieser Wert wird jedoch nicht allein durch die Bezifferung des Antrags bestimmt. Vielmehr kommt es darauf an, in welcher Höhe ein wirtschaftliches Interesse der Kläger daran besteht, diesen Antrag ergänzend durchzusetzen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie ein obsiegendes Urteil über den beantragten Zahlungsbetrag erstritten haben. Maßgeblich ist das Interesse der Kläger daran, den Betrag als Schadensersatz und nicht als Vorschuss zu erhalten.

3. Dieses Interesse ist nicht mit einem Betrag zu bewerten, der 20.000 EUR übersteigt.

Der nach den (voraussichtlichen) Mängelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch und der Vorschussanspruch unterscheiden sich im Wesentlichen darin, dass eine Abrechnung des Schadensersatzes nicht stattfindet, während das als Vorschuss Erlangte vom Besteller abzurechnen und nachzuweisen ist, dass es zur Beseitigung von Mängeln verwendet worden ist (BGH, Urt. v. 13.11.1997 - VII ZR 100/97, MDR 1998, 557 = BauR 1998, 369). Wirtschaftlich kann der Besteller durch diese Abrechnungspflicht belastet werden.

a) Die Kläger haben nicht dargelegt, in welchem Umfang diese wirtschaftliche Belastung besteht. Nach ihrem Vortrag in den Instanzen haben sie mit dem Anspruch auf Zahlung von 400.000 DM den vom Sachverständigen geschätzten Mindestbetrag geltend gemacht, der zur Mängelbeseitigung erforderlich ist. Sie gehen danach davon aus, dass sie nichts zurückzuzahlen haben. Jedenfalls schätzen sie das Risiko gering ein, dass sich nach der Mängelbeseitigung geringere Kosten ergeben, als sie geltend gemacht werden. Auf dieser Grundlage kann der Senat keine wesentliche Beschwer darin erkennen, dass ihnen der Betrag als Vorschuss und nicht als Schadensersatz zuerkannt worden ist.

b) Eine weitere wirtschaftliche Belastung der Kläger liegt darin, dass sie bei Zuerkennung eines Vorschusses Aufwendungen für die Abrechnung haben, die sie bei Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs nicht haben. Die darin liegende Beschwer haben sie nicht beziffert. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Kosten dieses Nachweises mit einem Betrag über 20.000 EUR zu bewerten sind. Dabei muss berücksichtigt werden, dass eine gewisse Kostenkontrolle und Kostendokumentation ohnehin während der Sanierung vorzunehmen ist.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat bewertet die wirtschaftlichen Nachteile der Kläger mit 5.000 EUR. Der Beschwerdewert ist entsprechend festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1283904

BGHR 2005, 389

BauR 2005, 386

NJW-RR 2005, 326

IBR 2005, 181

MDR 2005, 470

ZfBR 2005, 251

BrBp 2005, 123

NZBau 2005, 151

BauRB 2005, 78

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