Gesetzestext

 

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt oder
2. das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. 2Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. 2§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. 3In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) 1Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. 2Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. 3 Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) 1 Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. 2 § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) 1 Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. 2 In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. 3 Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

A. Funktion und Auswirkungen der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

I. Allgemeines.

 

Rn 1

Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, ermöglicht die Nichtzulassungsbeschwerde die Überprüfung der Nichtzulassungsentscheidung durch das Revisionsgericht. Sie ist notwendige Folge der an die Stelle der Wertrevision gesetzten Zulassungsrevision; es könnte sonst dazu kommen, dass die Revisionsinstanz durch die Zulassungspraxis der Berufungsgerichte von der Rechtswirklichkeit abgeschaltet wird (vgl § 542 Rn 1 f; Zö/Heßler § 544 Rz 2).

II. Auswirkungen der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

1. Kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache.

 

Rn 2

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zwar Suspensiv- und begrenzten Devolutiveffekt, ein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache ist sie jedoch nicht. Ihre Einlegung hemmt gem § 544 VII 1 den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils, ihr fehlt jedoch hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt. Die Hauptsache fällt in der Revisionsinstanz erst an, wenn das Revisionsgericht gem § 544 VIII der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (vgl Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 2; Zö/Heßler § 544 Rz 4).

2. Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung.

 

Rn 3

Nach § 544 VII kann das Revisionsgericht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf Antrag eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts die Zwangsvollstreckung einstweilen unter den gleichen Voraussetzungen einstellen, unter denen dies bei der Revision selbst möglich ist (§ 719 II 1). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren und im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist allerdings an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt nur in Betracht, wenn auf der einen Seite die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn auf der anderen Seite kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 II 1). Darüber hinaus entspricht es der stRspr des BGH, dass die Einstellung nach § 719 II regelmäßig dann zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen ihm möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 zu stellen (vgl nur BGH 1.7.09 – XII ZR 50/09 – juris Tz 5). In besonderen Fällen sind hiervon Ausnahmen zu machen, so zB, wenn die Gegenpartei aktenkundig erklärt hat, dass aus einem etwaigen günstigen Urt bis zur Rechtskraft nicht vollstreckt werde oder wenn die Durchführung der Zwangsvollstreckung für den Schuldner mit einer akuten Suizidgefahr verbunden ist (BGH NJW-RR 07, 11) oder wenn der Partei das Unterlassen eines Antrages nach § 712 infolge einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Berufungsgerichts nicht vorgeworfen werden kann (BGH WM...

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