Gesetzestext

 

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

A. Verweis auf die ZPO.

 

Rn 1

Die Gewährung, die Änderung u der Entzug v VKH sowie Rechtsmittel im VKH-Verfahren richten sich in fG-Familiensachen im Wesentlichen nach den Vorschriften der ZPO zur PKH. Auf diese verweist § 76, soweit sich aus §§ 77 f nichts Abweichendes ergibt. In Ehe- u Familienstreitsachen folgt die Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO zur PKH aus § 113 I 2. Im Scheidungsverbund normiert § 149 die Erstreckung der für die Scheidungssache bewilligten VKH auf die Folgesache VA.

B. Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw -verteidigung, fehlende Mutwilligkeit, Bedürftigkeit, Verfahren.

 

Rn 2

Gem I iVm §§ 114 f ZPO sind Voraussetzung für die Gewährung v VKH kumulativ die Erfolgsaussicht der nicht mutwilligen Rechtsverfolgung bzw -verteidigung (s § 114 ZPO Rn 22 ff, 35 ff) sowie die verfahrenskostenhilferechtliche Bedürftigkeit (s § 114 ZPO Rn 33 f u § 115 ZPO Rn 1 ff). Erforderlich ist die Betroffenheit in eigenen Rechten bzw die Durchsetzung eigener Rechtspositionen; keine VKH erhalten daher Beteiligte iSv § 7 m nur fremdnützigen Zielen (BGH FamRZ 17, 1700; Kobl FamRZ 18, 1012; Frankf FamRZ 18, 190; 15, 1312). Mutwilligkeit liegt gem § 114 II ZPO vor, wenn ein Beteiligter, der keine VKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände v der Rechtsverfolgung oder -verteidigung absehen würde, obwohl hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Zweck der VKH ist es, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen u die Rechtsverfolgung nicht übermäßig zu erschweren. Daher ist auf das hypothetische Verhalten eines solchen Bemittelten abzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt u dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG FamRZ 20, 1559 m Anm Oeley FamRZ 21, 279). Damit steht im Einklang, v dem, der auf Kosten der Allgemeinheit prozessieren möchte, einen zumutbaren eigenen Beitrag abzuverlangen, um die Kostenlast der Allgemeinheit möglichst gering zu halten (Gegenseitigkeitsprinzip; aA mglw BVerfG FamRZ 20, 1559 m abl Anm Oeley FamRZ 21, 279). Aufgrund des Sozialhilfecharakters der VKH u ihrer Subsidiarität handelt mutwillig in Sorge- u Umgangsverfahren, wer nicht den Versuch einer außergerichtlichen Streitschlichtung unter Vermittlung des JugA unternommen hat, es sei denn, er legt konkret dar, dass eine außergerichtliche Einigung v vornherein erkennbar aussichtslos erscheint oder in angemessener Zeit keinen Erfolg verspricht. Denn in Fragen der Ausübung des Sorge- u Umgangsrechts haben Eltern gem § 18 SGB VIII das Recht auf kostenlose Beratung u Unterstützung durch das JugA (BVerfG FamRZ 20, 1559 m Anm Oeley FamRZ 21, 279; Hamm NZFam 15, 510; Brandbg FamRZ 22, 1545; Hambg FamRZ 23, 142; eingehend zu den unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen Mutwilligkeit wg fehlender Inanspruchnahme der Hilfe des JugA bejaht wurde: Karlsr 21.1.19 – 18 WF 5/19, Rz 13 ff – juris; aA Celle FamRZ 13, 141 u für § 1671 BGB – übersehend, dass Hilfe gem § 18 SGB VIII eine Übertragung der Alleinsorge überflüssig machen kann – Hamm FamRZ 22, 1544). Der Bewertung als mutwillig kann nicht entgegengehalten werden, dass ein generelles Interesse an einer Titulierung einer Umgangsregelung bestehe (Hamm NZFam 15, 510). Mutwillig sein kann auch die gleichzeitige Einleitung einer Hauptsache neben einem EA-Verfahren, zB wenn beide Anträge auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet sind u keine Notwendigkeit für die besseren Erkenntnismöglichkeiten im Hauptsacheverfahren besteht sowie wenn in einer Gewaltschutz- oder Sorgerechtsangelegenheit eine schnelle Entscheidung benötigt wird, anschließend jedoch ein Abwarten auf das weitere Verhalten des Ag zumutbar erscheint (Karlsr NZFam 17, 863; Hamm FamRZ 14, 585; Saarbr FamRZ 13, 564; OLG Köln FamRZ 11, 1157; aA München FamRZ 12, 1234). Sorgerechtsverfahren bilden insoweit keine Ausn, auch wenn durch die EA eine endgültige Regelung nicht getroffen wird, also die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unter Hinweis auf die bereits erlassene EA abgelehnt werden dürfte (Nürnbg FamRZ 10, 1679). Mutwillig ist die Rechtsverfolgung schließlich dann, wenn die Rechtsverfolgungskosten die erzielbaren Vorteile übersteigen (BGH FamRZ 19, 1349), am Verfahren nicht mitgewirkt wird (Brandbg FamRZ 19, 813; AG Lüdenscheid FamRZ 11, 1884) sowie idR wenn die Regelung der elterlichen Sorge u des Umgangs für das gleiche Kind zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht werden (Hamm MDR 14, 286; diff, dabei aber den Verweis auf § 155 I in § 155a II 1 übersehend, BVerfG FamRZ 20, 1559 m abl Anm Oeley FamRZ 21, 279). Mutwillig handelt auch ein Ag, der sich im VKH-Verfahren auf ein Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme nicht äußert, obgleich er durch...

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