Gesetzestext

 

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt in I als Teilaspekt des Verfahrens über die Bewilligung v VKH die Gewährung rechtlichen Gehörs für die übrigen Beteiligten; betreffend weiterer Aspekte wird sie über § 76 I ergänzt v § 118 ZPO. II entspricht § 119 II ZPO u wird iÜ über § 76 I ergänzt durch §§ 119 I, 120 ZPO. Die kostenrechtliche Wirkung der VKH-Bewilligung ergibt sich bereits aus § 76 I iVm § 122 ZPO. Zur umstr Erstattungsfähigkeit von Auslagen des VKH-ASt (zB Reise-, Detektiv-, Privatgutachten- u Übersetzungskosten) u dem umstr Erfordernis der Erstreckung der VKH-Bewilligung auf diese s § 122 Rn 2 ff; BGH WM 19, 278; Frankf FamRZ 21, 1310 sowie die Übersicht in Zö/Schultzky § 122 ZPO Rz 6 ff mwN; s.a. § 80 Rn 3.

B. Norminhalt.

 

Rn 2

Gem I 2 ist in Übereistimmung m § 118 I 1 ZPO in Antragsverfahren (§ 51 Rn 2) außer bei Unzweckmäßigkeit den übrigen Beteiligten rechtliches Gehör zu dem VKH-Antrag zu gewähren. Demgegenüber entscheidet das Gericht in Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) über die Anhörung gem I 1 nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch hierbei ist jedoch Art 103 I GG zu beachten. IÜ richtet sich das Bewilligungsverfahren gem § 76 I nach § 118 ZPO (s § 118 ZPO Rn 1 ff).

 

Rn 3

II entspr § 119 II (s § 119 ZPO Rn 30 ff) u betrifft die Reichweite der VKH-Bewilligung für die Vollstreckung ins bewegliche Vermögen. IÜ richten sich Form u Inhalt der Bewilligung gem § 76 I nach §§ 119 I, 120 ZPO (s § 119 ZPO Rn 1 ff u § 120 ZPO Rn 1 ff).

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