Rn 1

Die Vorschrift des § 122 regelt anstelle des bis zum 31.8.09 geltenden § 606 ZPO die örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte in Ehesachen. Die sachliche Zuständigkeit des AG in Ehesachen folgt aus § 23a I 1 GVG iVm § 111 Nr 1; die funktionale Zuständigkeit des FamG folgt aus § 23b I GVG. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Ehesachen folgt aus der Brüssel IIa-VO (Abschn 1, Art 3 ff).

 

Rn 2

§ 122 enthält eine feste Rangfolge von Anknüpfungskriterien zur Bestimmung des für die Ehesache örtlich zuständigen Gerichts (Rn 5). Die einzelnen Tatbestände sind mit Nr versehen, um die Bezugnahme zu erleichtern (BTDrs 16/6308, 226).

 

Rn 3

Die örtliche Zuständigkeit des FamG in Ehesachen ist eine ausschließliche; das hat zur Folge, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung gem § 113 I 2 iVm § 40 II Nr 2 ZPO unzulässig ist. Das Gericht hat seine örtliche Zuständigkeit als Sachentscheidungsvoraussetzung vAw zu prüfen. Es ist ausreichend, wenn die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder einem ihr nach § 128 II ZPO gleichstehenden Zeitpunkt gegeben ist, sodass eine anfänglich (unbemerkt gebliebene) örtliche Unzuständigkeit nicht schadet. Eine nach Rechtshängigkeit des Antrags eingetretene Änderung des Gerichtsstandes ist nach § 261 III Nr 2 ZPO unschädlich (vgl § 261 Rn 17 ff; vgl auch Saarbr FamRZ 12, 654; Hamm FamRZ 08, 1007). Besteht die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht, ist das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben; nach Rechtshängigkeit erfolgt auf Antrag eine Verweisung nach § 113 I 2 iVm § 281 I 1 ZPO. Wird ein Verweisungsantrag auch auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin nicht gestellt, muss der Antrag als unzulässig verworfen werden.

 

Rn 4

Gem § 65 IV kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Beschränkung der Beschwerdegründe soll Rechtsmittel vermeiden, die ausschließlich die fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts rügen, um die Beschwerdegerichte (OLG, § 119 I Nr 1 lit a GVG) von rein prozessualen Streitigkeiten zu entlasten (BTDrs 16/6308, 206). Gleiches gilt gem § 72 II für die Rechtsbeschwerde. Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens vAw zu prüfen (BGH FamRZ 03, 370).

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