Gesetzestext

 

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1. wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Anordnung der Ratenzahlungen aus dem Einkommen und dem Vermögen, wenn PKH ohne Ratenzahlung nicht in Betracht kommt. Die Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Vermögen kann mit der Anordnung von Raten aus dem Einkommen kumuliert werden.

B. Zeitpunkt der Ratenfestsetzung.

I. Ursprünglicher Beschluss.

 

Rn 2

Die Festsetzung der Raten und der Beiträge aus dem Vermögen erfolgt im ursprünglichen Beschl. Enthält der Beschl keine Anordnung, ist ratenfreie PKH bewilligt. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers werden nicht im ursprünglichen PKH-Verfahren berücksichtigt, sondern gem § 120 IV. Der Vorbehalt der Überprüfung von Ratenanordnungen ist grds unzulässig (MüKoZPO/Wax Rz 2; Zimmermann Rz 279). Teilweise wird der Vorbehalt späterer Ratenzahlungen für zulässig erachtet (Zö/Schultzky Rz 1; Hamm FamRZ 03, 1021). Eine solche Anordnung folgt allein Zweckmäßigkeitserwägungen, er widerspricht dem Wortlaut von § 120 I. Der Vorbehalt käme allenfalls für Fälle in Betracht, in denen das Gericht weitere Glaubhaftmachung gem § 118 angeordnet hat, die zu einer Änderung der Ratenhöhe führen könnte. Richtigerweise ist hier allerdings PKH unter Außerachtlassung der noch nicht nachgewiesenen Positionen zu bewilligen. Der Antragsteller ist dann darauf zu verweisen, einen Änderungsantrag zu stellen. In keinem Fall darf die Anordnung von Ratenzahlungen auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Hauptsacheentscheidung hinausgeschoben werden. Damit wäre eine unzulässige Abänderung oder Aufhebung einer ggf ratenfreien PKH verbunden (Hamm FamRZ 03, 1021). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Festsetzung der Raten ist der Zeitpunkt der Entscheidung (Stuttg FamRZ 11, 1985). Lediglich in Aussicht stehende Einkommensverbesserungen bleiben außer Betracht, denn die Erwartung zukünftigen Einkommens ist weder Einkommen noch Vermögen (BGH MDR 87, 918). Wegen der Gerichtskosten und wegen der bereits auf die Staatskasse übergegangenen Rechtsanwaltskosten ist die Staatskasse im Insolvenzfall Insolvenzgläubigerin. Eine Anordnung von Ratenzahlungen kann daher nicht erfolgen, auch nicht im Überprüfungsverfahren nach § 120a (BGH NJW 19, 3522 [BGH 28.08.2019 - XII ZB 119/19]).

II. Begründungszwang.

 

Rn 3

Der Beschl ist zu begründen, falls Ratenzahlung oder der Einsatz von Vermögenswerten angeordnet wurde (Brandbg OLGR 03, 504). Denn der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht. Ungeachtet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der ›bündigen Kürze‹ müssen die Gründe zumindest so präzise und ausf sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (Saarbr FamRZ 11, 745 mwN; vgl auch – sonst ggf. Willkür – BayVerfGH NJW 05, 3771; Frankf Rpfl 10, 111; Hambg MDR 10, 1274 [BGH 31.03.2010 - I ZR 75/08]). Der Beschl hat eine eindeutige Aussage über die Höhe der Ratenzahlungen und deren Beginn zu treffen (Saarbr Beschl v 3.1.11 – 9 WF 100/10). Er schafft insoweit einen Vertrauenstatbestand, wobei maßgeblich hier die Urschrift des Beschlusses ist. Fehler in der Ausfertigung schaffen keinen Vertrauenstatbestand, nicht für die Partei und nicht für den Rechtsanwalt (Stuttg Justiz 86, 18). Eine stillschweigende Einschränkung der Bewilligung seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht (Frankf JurBüro 86, 79). Auch eine rückwirkende Anordnung von Ratenzahlungen ist nicht zulässig.

 

Rn 4

Ausnahmsweise kann rückwirkend die Ratenzahlung angeordnet werden, wenn eine Beschwerde der Staatskasse erfolgreich ist. Wegen des Vertrauensschutzes kann die Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt eintreten, an dem die Partei von der Beschwerde Kenntnis erlangt hat (Karlsr OLGR 06, 8...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge