Leitsatz (amtlich)

a) Für die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallenen Gerichtskosten ist die Staatskasse ebenso Insolvenzgläubigerin wie für auf sie gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsgebühren (Fortführung von BGH Beschlüsse v. 13.10.2016 - IX ZR 250/16 - NZI 2017, 62; v. 28.6.2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465).

b) Solche Insolvenzforderungen können nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung geltend gemacht werden, so dass insoweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht.

 

Normenkette

ZPO §§ 120, 120a, 122; FamFG § 76; InsO §§ 36, 87; RVG § 59 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.02.2019; Aktenzeichen 2 WF 192/18)

AG Eschwege (Entscheidung vom 06.06.2018; Aktenzeichen 5 F 548/14 VKH3)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des OLG Frankfurt vom 22.2.2019 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Staatskasse erstrebt eine Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antragsteller, über dessen Vermögen zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, durch die nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen.

Rz. 2

AG und OLG haben dem Antragsteller für das von diesem betriebene Abstammungsverfahren nach § 1598a BGB mit Beschlüssen vom 16.4.2015 und 15.10.2015 in beiden Instanzen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Diesen Entscheidungen lagen monatliche Nettobezüge des Antragstellers i.H.v. 1.950 EUR zugrunde, von denen nach Abzug von Pfändungen, Miete und Freibetrag kein einzusetzendes Einkommen verblieb. Das Abstammungsverfahren ist mit Beschluss vom 25.11.2015 rechtskräftig beendet worden.

Rz. 3

Mit Beschluss vom 7.8.2017 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren hat der Antragsteller dem AG diesen Umstand sowie monatliche Nettobezüge i.H.v. 2.108,59 EUR mitgeteilt, von denen monatlich 655,34 EUR an die Insolvenzverwalterin abgeführt werden.

Rz. 4

Daraufhin hat das AG die beiden Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlüsse abgeändert und die Zahlung von Monatsraten i.H.v. 238 EUR angeordnet. Zu diesen ist es gelangt, indem es von den Nettoeinkünften den an die Insolvenzverwalterin abzuführenden Betrag, den Grundfreibetrag für den Antragsteller, Mietkosten sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen und so ein einzusetzendes Einkommen von 477,49 EUR ermittelt hat.

Rz. 5

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das OLG diesen Beschluss aufgehoben und angeordnet, dass es bei den ratenfreien Verfahrenskostenhilfebewilligungen bleibt. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe der nachträglichen Anordnung von Ratenzahlungen entgegen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insb. steht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer erstmaligen Anordnung von Zahlungen gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO bei zuvor ratenfrei bewilligter Verfahrenskostenhilfe oder gegen die Aufhebung einer angeordneten Zahlungspflicht ein Beschwerderecht gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO zu (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2013 - XII ZB 282/12, FamRZ 2013, 1390 Rz. 7 ff. m.w.N.).

Rz. 7

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das OLG vertritt zu Recht die Auffassung, dass die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers der nachträglichen Anordnung einer Ratenzahlung gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO im Hinblick auf zuvor entstandene Forderungen entgegensteht.

Rz. 8

1. Die Verfahrenskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2009 - XII ZB 135/07, FamRZ 2009, 1994 Rz. 9 m.w.N.). Die Staatskasse tritt für den Bedürftigen, der die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Kosten nicht oder nicht vollständig aus seinem Einkommen und/oder Vermögen aufbringen kann, in finanzielle Vorlage. Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 122 Abs. 1 ZPO bewirkt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe u.a., dass die Staatskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten sowie die auf sie nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen gegen den Beteiligten geltend machen kann. Der beigeordnete Rechtsanwalt wiederum kann seine Vergütungsansprüche nicht gegen den Beteiligten geltend machen. Mithin führt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wie eine Stundung dazu, dass die Ansprüche der Staatskasse zwar existent sind, ihre Durchsetzbarkeit aber gehemmt wird (vgl. BGH Beschl. v. 20.3.1997 - NJW-RR 1997, 831; MünchKomm/ZPO/Wache 5. Aufl., § 122 Rz. 1; vgl. auch Musielak/Voit/Fischer ZPO, 16. Aufl., § 122 Rz. 1).

Rz. 9

Um die Begleichung dieser verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu erreichen, hat das Gericht gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festzusetzen, deren Höhe sich nach § 115 ZPO bestimmt. Verfügt der Bedürftige bei der Bewilligung nicht über einzusetzendes Einkommen und Vermögen, unterbleibt eine solche Zahlungsanordnung. Sie kann jedoch nachträglich erfolgen, wenn sich die für die Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten wesentlich verbessert haben (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO). Letztlich handelt es sich bei der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe um einen - unter Umständen sogar nicht rückzahlbaren (vgl. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) - "zinslosen Justizkredit", wobei die nach § 115 ZPO vorzunehmenden Abzüge sicherstellen, dass dem Bedürftigen das Existenzminimum verbleibt (vgl. BT-Drucks. 17/11472, 30; Musielak/Voit/Fischer ZPO, 16. Aufl. vor § 114 Rz. 1).

Rz. 10

2. Ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der nachträglichen Anordnung von Zahlungen im Änderungsverfahren nach § 120a ZPO entgegensteht, ist streitig.

Rz. 11

Teilweise wird dies unter Hinweis darauf, dass das unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegende Einkommen des Insolvenzschuldners nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst werde, verneint. Sehe man das anders, habe der Insolvenzschuldner einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Schuldnern im Verfahrenskostenhilfeverfahren (vgl. LAG Köln ZVI 2016, 54, 55; LSG Schleswig-Holstein Beschl. v. 18.2.2013 - L 7 R 144/10 B PKH - juris Rz. 8; Saenger/Kießling ZPO, 8. Aufl., § 120a Rz. 6).

Rz. 12

Die Gegenmeinung, der sich auch das OLG angeschlossen hat, sieht in dem vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Anspruch des Staates auf Gerichtskosten und in den nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Insolvenzforderungen, die nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens - und damit nicht im Wege einer verfahrenskostenhilferechtlichen Zahlungsanordnung - geltend gemacht werden können (vgl. OLG Frankfurt MDR 2019, 445, 446; OLG Bamberg OLGR Bamberg 2005, 312; OLG Köln OLGR Köln 2003, 174, 175; LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 19.12.2011 - 10 Ta 271/11 - juris Rz. 7; v. 5.1.2011 - 10 Ta 266/10 - juris Rz. 10 ff.).

Rz. 13

3. Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

Rz. 14

a) Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen der Staatskasse, zu deren Geltendmachung die nachträgliche Zahlungsanordnung ergehen würde, sind Insolvenzforderungen i.S.v. §§ 38, 87 InsO.

Rz. 15

Nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger). Die Insolvenzgläubiger können gem. § 87 InsO ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Zu den von dieser Durchsetzungssperre erfassten Insolvenzgläubigern gehört auch die Staatskasse, soweit ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. etwa BGH Beschlüsse v. 13.10.2016 - IX ZR 250/16 - NZI 2017, 62 Rz. 2 f.; v. 28.6.2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rz. 4; BeckOK InsO/Jilek [Stand: 25.4.2019] § 38 Rz. 38; Henckel in Jaeger InsO § 38 Rz. 150; Nerlich/Römermann/Andres InsO [Stand: Januar 2019] § 38 Rz. 23; Uhlenbruck/Sinz InsO, 15. Aufl., § 38 Rz. 49).

Rz. 16

Für diejenigen Gerichtskosten, die bereits bei Insolvenzeröffnung angefallen sind, ist die Staatskasse mithin Insolvenzgläubigerin. Gleiches gilt für die Rechtsanwaltsgebühren, und zwar unabhängig davon, wann der Forderungsübergang auf die Staatskasse gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt ist. Denn die Legalzession lässt den übergegangenen Vermögensanspruch unberührt. Durch die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe wird auch kein neuer Schuldgrund geschaffen. Vielmehr handelt es sich dabei nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ZPO allein um die Bestimmung, wie die der Staatskasse zustehenden Ansprüche gegen den Beteiligten geltend gemacht werden können. Aus diesem Grund bleibt der für § 38 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Begründung des Vermögensanspruchs von der Ratenzahlungsanordnung unberührt. An der Einstufung als Insolvenzforderung ändert es zudem nichts, dass es dem Insolvenzschuldner durch das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO unbenommen bleibt, aus seinem insolvenzfreien Einkommen freiwillig Verbindlichkeiten zu erfüllen (so aber im Ergebnis LAG Rheinland-Pfalz NZI 2016, 587, 588).

Rz. 17

b) Für die Forderungen der Staatskasse gegen einen Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetz keine Ausnahmeregelung vor. Die in §§ 4a ff. InsO geregelte Stundungsmöglichkeit betrifft allein die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst. Das Absonderungsrecht nach §§ 51 Nr. 4, 50 InsO bezieht sich nur auf zoll- und steuerpflichtige Sachen, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Rz. 18

Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich geltend macht, § 122 ZPO selbst stelle eine Ausnahmevorschrift dar, die den insolvenzrechtlichen Bestimmungen vorgehe, bleibt das ohne Erfolg. Denn zum einen nimmt die gerichtliche Zahlungsanordnung der zugrunde liegenden Forderung der Staatskasse nicht die Eigenschaft als Insolvenzforderung. Zum anderen soll das Gericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufheben, wenn der Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand ist. Die Aufhebung hat zur Folge, dass die Staatskasse ihre Ansprüche in voller Höhe geltend machen kann (vgl. etwa Seiler in Thomas/Putzo ZPO, 40. Aufl., § 124 Rz. 6; Zöller/Geimer ZPO, 32. Aufl., § 124 Rz. 24). Soweit es sich dabei jedoch um Insolvenzforderungen handelt, ist sie wiederum auf das Insolvenzverfahren verwiesen.

Rz. 19

c) Die Sperrwirkung der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung für eine nachträgliche Zahlungsanordnung nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO bewirkt auch keinen ungerechtfertigten Vorteil des insolventen Beteiligten gegenüber anderen verfahrenskostenhilferechtlich Bedürftigen. Das gilt unabhängig davon, dass beide Personengruppen die mit der Verfahrenskostenhilfe originär verfolgte Vergünstigung, nämlich den "Justizkredit" und damit den Zugang zum Rechtsschutz, ursprünglich gleichermaßen erhalten haben.

Rz. 20

aa) Allerdings verweist die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung zu Recht darauf, dass dann die Differenz zwischen der Pfändungsfreigrenze (§§ 850c ff. ZPO) und den nach § 115 ZPO absetzbaren Beträgen nicht für eine nachträgliche Ratenzahlungsanordnung herangezogen werden kann, um die vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen der Staatskasse gegenüber dem Beteiligten geltend zu machen. Demgegenüber können beim nicht insolventen Bedürftigen auch die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge, soweit sie nicht nach § 115 ZPO absetzbar sind, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 120a ZPO zu einer nachträglichen Zahlungsanordnung führen.

Rz. 21

bb) Dieser Unterschied wird jedoch von dem gesetzgeberischen Zweck, den das mit einer Restschuldbefreiung verbundene Insolvenzverfahren verfolgt, getragen, dem gescheiterten Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.6.2015 - IX ZR 199/14, NJW 2015, 3029 Rz. 8 m.w.N. und BGHZ 186, 242 = NJW 2010, 3517 Rz. 10; BT-Drucks. 14/5680, 1, 11). Deshalb ist es folgerichtig, dass für bereits bestehende Verbindlichkeiten nur die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) zur Verfügung steht, zu der gem. § 36 Abs. 1 InsO das während des Insolvenzverfahrens erzielte Arbeitseinkommen nur insoweit gehört, als es pfändbar ist.

Rz. 22

Würde man dies für die von § 122 ZPO erfassten Ansprüche der Staatskasse anders sehen, hätte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Folge. Denn statt zuvor nach § 115 ZPO absetzbarer Zahlungen auf Verbindlichkeiten, die ursprünglich einer Ratenzahlungsanordnung entgegenstanden, muss der Bedürftige nur noch die oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Beträge entrichten (vgl. §§ 287 Abs. 2, 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO) und verfügte mithin verfahrenskostenhilferechtlich ggf. über ein einzusetzendes Einkommen, selbst wenn sich - von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgesehen - keine Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben hätten. Dies widerspräche aber der Zielrichtung des Insolvenzverfahrens.

Rz. 23

cc) Anders verhält es sich hingegen bei Forderungen der Staatskasse, die - etwa im Zusammenhang mit einem neuen gerichtlichen Verfahren - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Diese sind keine Insolvenzforderungen und daher auch nicht von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst (vgl. BGH Beschl. v. 28.6.2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rz. 4). Für sie wird daher die Geltendmachung im Wege von Zahlungsanordnungen, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4a, Abs. 2 JBeitrG nach dem Justizbeitreibungsgesetz beigetrieben werden können, nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehindert (vgl. allerdings § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO). Maßgeblich dafür, ob ein Beteiligter über verfahrenskostenhilferechtlich einzusetzendes Einkommen verfügt, bleibt insoweit allein § 115 ZPO (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1360; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436, 437; LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 5.9.2012 - 10 Ta 142/12 - juris Rz. 9; Bartels in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 3. Aufl., § 76 Rz. 45; Zöller/Geimer ZPO, 32. Aufl., § 120a Rz. 28).

Rz. 24

4. Danach hat das OLG zu Recht eine nachträgliche Ratenzahlungsanordnung gem. §§ 76 Abs. 1 FamFG, 120a ZPO abgelehnt. Denn sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren waren bereits angefallen, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde. Mithin handelte es sich bei den Forderungen der Staatskasse um Insolvenzforderungen, die im Insolvenzverfahren, nicht aber über eine verfahrenskostenhilferechtliche Ratenzahlungsanordnung geltend zu machen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13496834

NJW 2019, 3522

NJW 2019, 9

FamRZ 2019, 1944

FuR 2020, 51

FA 2019, 386

JurBüro 2019, 652

WM 2019, 2076

ZIP 2019, 2423

JZ 2019, 821

MDR 2019, 1522

NZI 2019, 7

NZI 2019, 953

NZI 2020, 8

Rpfleger 2020, 164

Rpfleger 2020, 48

ZInsO 2019, 2367

FF 2019, 511

FamRB 2020, 25

NJW-Spezial 2019, 757

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