Sozialversicherung: Kurzfristige Beschäftigung ist attraktiv für Arbeitgeber und Ferienjobber


Kapitel
Kurzfristige Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern

Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Ferien, um ein bisschen Geld zu verdienen. Hierfür bietet sich die kurzfristige Beschäftigung an. Diese Form des Schülerjobs ist beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und somit für Arbeitgeber und Aushilfen gleichermaßen attraktiv. In diesem Kapitel erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Regelungen der Sozialversicherung für Ferienjobs, die als Minijob ausgeübt werden.

Kurzfristige Beschäftigungen sind vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale zu melden. Ganz kostenfrei ist die Beschäftigungsform nicht, denn für den Arbeitgeber fallen geringe Abgaben (Unfallversicherung, Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und Insolvenzgeldumlage) an. Über die kurzfristige Beschäftigung als Ferienjob sind die Schülerinnen und Schüler nicht krankenversichert. Eine Absicherung besteht jedoch grundsätzlich weiterhin über die Familienversicherung der Eltern.

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Bei der kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Dauer der Beschäftigung. Sie darf maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Bei den Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Ausgehend von sechs Wochen Sommerferien dürften diese Zeitgrenzen nicht überschritten werden.

Achtung: Kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110) die im laufenden Jahr bereits durchgeführt wurden sind mit der zu beurteilenden Beschäftigung zusammenzurechnen. Unschädlich sind Geringfügig entlohnte Beschäftigungen - diese werden nicht auf die Zeitdauer angerechnet.

Ferienjob in der Sozialversicherung: Schüler oder Schulentlassene?

Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen. Während Schülerinnen und Schüler aber grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt sind, verhält sich dies bei Schulentlassenen anders. Um eine berufsmäßige Beschäftigung auszuschließen, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Aushilfe tatsächlich noch in der Schulausbildung befindet.

Die Eigenschaft als Schülerin oder Schüler endet

  • mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder,
  • wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.

Wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten.

Praxis-Tipp: Für die ordnungsgemäße versicherungsrechtliche Beurteilung eines Schülerjobs muss die Aushilfe unter anderem nach dem Status (Schüler oder Schülerin) und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Hierfür sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden, der von der Aushilfe auszufüllen und dann zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.

Ferienjobber anmelden: So geht's

Der Arbeitgeber muss eine kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe 110) im DEÜV-Verfahren bei der Minijob-Zentrale melden und im Beitragsnachweis-Verfahren lediglich

  • die Umlage U1 (und auch die nur bei einer auf mehr als 4 Wochen befristeten Beschäftigung),
  • die Umlage U2 (Mutterschaft) und
  • die Insolvenzgeldumlage

anzeigen und zahlen. Die Meldung zur Unfallversicherung hat gesondert an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen.

Mehr zum Umlageverfahren bei Krankheit und Mutterschaft finden Sie in diesem Top-Thema.

Sozialversicherung bei Ferienjob: Familienversicherung bleibt bestehen

Schülerinnen und Schüler sind in der Regel über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für sie führt ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 505 Euro (2024) grundsätzlich zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung. Allerdings werden Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig bewertet und sind somit unschädlich für die beitragsfreie Familienversicherung.

Ferienjob für Schülerinnen und Schüler: Minijob bis 538 Euro

Sofern das Arbeitsentgelt in dem Schülerjob regelmäßig nicht mehr als 538 Euro beträgt, kommt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in Frage. Eine kurzfristige Beschäftigung und ein geringfügig entlohnter Minijob schließen sich gegenseitig nicht aus. Der Arbeitgeber bestimmt letztendlich die Beschäftigungsform. Allerdings ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung beitragspflichtig in der Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber wird auch die Aushilfe mit einem geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung belastet, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird.