BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 3.9.2026 klargestellt, dass die interne Weiterleitung von Rundfunkprogrammen keine öffentliche Wiedergabe darstellt und damit keine zusätzliche Vergütungspflicht auslöst. Entscheidend ist, dass die Bewohner kein "neues Publikum" bilden.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) gilt diese Linie bereits seit einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2015. Die aktuellen Urteile stärken die Rechtsauffassung des VDIV Deutschland.
BGH-Urteil zu Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen
Der Fall: Zwei Verwertungsgesellschaften – eine für Musikurheber, eine für Sendeunternehmen – hatten die Betreiberin eines Senioren- und Pflegezentrums, die über eine Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme durch ein Kabelnetz an die Heimbewohner weiterleitete, auf Unterlassung der Weitersendung in Anspruch genommen.
Nachdem das Landgericht den Klagen stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht sie ab. Der BGH bestätigte diese Entscheidung.
Die Betreiberin des Seniorenwohnheims muss keine Vergütung an Verwertungsgesellschaften zahlen, wenn sie über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die Zimmer der Heimbewohner weiterleitet. Der I. Zivilsenat verneinte in beiden Verfahren das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts.
Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" und Merkmal "neues Publikum"
Maßgeblich für die Entscheidung ist der unionsrechtliche Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Eine öffentliche Wiedergabe setzt entweder ein neues technisches Verfahren oder ein "neues Publikum" voraus, das der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Wiedergabe nicht im Blick hatte.
Bewohner eines Seniorenwohnheims gehören demnach als Empfänger im privaten Kreis zu dem Publikum, das Rechteinhaber mit der ursprünglichen Rundfunksendung adressieren und bilden kein "neues Publikum".
Der BGH stellte klar, dass die in der Einrichtung vorhandenen Zimmer für Kurzzeit- und Verhinderungspflege an dieser Beurteilung nichts ändern: Bei typisierender Betrachtung liegt der Schwerpunkt der Einrichtung auf dauerhaftem Wohnen. Ebenso wenig begründen Gemeinschaftsräume wie Speise- oder Aufenthaltsräume ein "neues Publikum" – sie gelten lediglich als Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner.
Das Recht der Sendeunternehmen zur Kabelweitersendung ist zwar nicht unmittelbar durch Unionsrecht geregelt. Der BGH legte es aber wegen des Gebots einheitlicher Auslegung des nationalen Rechts unionsrechtskonform aus.
( BGH, Urteile v. 3.9.2026, I ZR 34/23 und I ZR 35/23 )
Verwalter: Relevanz der BGH-Urteile für WEGs
Die BGH-Urteile vom 3.9.2026 schaffen Rechtssicherheit für Betreiber von Seniorenwohnheimen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Für Einrichtungen mit überwiegend wechselndem Publikum, etwa Hotels, kann die Rechtslage hingegen anders zu beurteilen sein.
Der VDIV Deutschland hält die Entscheidungen aber auch für Wohnungseigentümergemeinschaften relevant und sieht die eigene langjährige Linie bestätigt. Für WEGs hatte der BGH bereits 2015 in der sogenannten "Ramses-Entscheidung" eine entsprechende Grundlinie entwickelt: Die Weiterleitung eines Gemeinschaftssignals an die einzelnen Wohnungen einer Eigentümergemeinschaft stellt grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe dar.
Als Verwertungsgesellschaften später in einem Fall Zahlungen von einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangten, in der die Wohnungen überwiegend vermietet waren, hielt der Verwalterverband an dieser Rechtsauffassung fest und empfahl den Mitgliedern, keine Zahlungen zu leisten. Die neue Rechtsprechung sorge nun für zusätzliche Rechtssicherheit in der Verwaltungspraxis, so VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Vorsicht: Keine direkte Präzedenzwirkung
WEGs betreiben häufig gemeinschaftliche Satellitenempfangsanlagen und leiten die empfangenen Rundfunksignale über ein Kabelnetz zeitgleich, unverändert und vollständig an die einzelnen Wohnungen weiter. Entscheidend ist das Merkmal des "neuen Publikums". Das Argument gilt grundsätzlich auch für Wohnungseigentümer.
Dass die Empfangsanlage im Gemeinschaftseigentum der WEG steht und die Weiterleitung technisch über das gemeinschaftliche Kabelnetz erfolgt, ändert an der urheberrechtlichen Beurteilung nichts. Die Grundsätze des Urteils sprechen dafür, dass auch WEGs für die interne Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen keine Vergütung schulden.
Die aktuelle Entscheidung ist jedoch für ein Seniorenwohnheim ergangen, Verwertungsgesellschaften könnten argumentieren, dass WEGs als juristische Personen des Privatrechts eine andere Stellung einnehmen als private Heimbewohner. Sie stärkt aber laut VDIV die Argumentation für Eigentümergemeinschaften, in denen Wohnungen selbst genutzt, vermietet oder in gemischter Form genutzt werden.
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