WEGs müssen keine GEMA-Gebühren zahlen
Hintergrund
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verlangt von einer Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten.
Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 343 Wohnungen. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird, um dort den Empfang von Fernseh- und Radioprogrammen zu ermöglichen.
Die GEMA meint, die Weiterübertragung des Sendesignals in die Wohnungen stelle eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar. Sie verlangt daher von der WEG wegen der Verletzung des Rechts von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe für den Zeitraum 2007 bis 2013 Schadensersatz von 7.500 Euro sowie Ersatz von Abmahnkosten.
Entscheidung
Der BGH gibt der WEG Recht. Die Gemeinschaft muss keine GEMA-Gebühren zahlen.
Es liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören. Wenn die Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in den einzelnen Wohnungen weiterleiten, ist dies dem BGH zufolge eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis. „Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter“, so der BGH.
(BGH, Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14)
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Peter Hacke
24.09.2015 09:29 Uhr
Da kann man mal wieder sehen, mit welch einem ausgemachten Schwachsinn unsere Gerichte sich befassen müssen. Es ist schier unglaublich, dass dafür der BGH bemüht wird. Jeder Normalbürger überlegt sich so etwas angesichts der evtl. zu übernehmenden Kosten. Aber die GEMA hat ja offensichtlich genug Geld, um jetzt die Verfahrenskosten zu tragen, die auch die Aufwendungen des Gegeners also der WEG beinhaltet. Herzlichen Glückwunsch.