Die Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, einen nach Bauträgerinsolvenz steckengebliebenen Bau fertigzustellen, erstreckt sich auch auf Zwischenwände, Elektroinstallation und Anschluss der Heizkörper. Ob diese Bauteile Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind, ist hierbei unerheblich.