Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Frankreich / 2. Unterhaltspflicht

Rz. 49 Aus Art. 212 CC (secours) und Art. 214 CC (contribution aux charges du mariage) wird die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten abgeleitet. Die frühere Unterscheidung und im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen den beiden Vorschriften wird heute immer mehr zugunsten eines einheitlichen Unterhaltstatbestandes aufgegeben.[26] Rz. 50 Beide Ehegatten sind verpfl...mehr

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Niederlande / II. Unterhaltspflicht

1. Allgemeines Rz. 39 Mit der Eheschließung schulden die Ehegatten einander Treue, Hilfe und Beistand. Sie sind verpflichtet, einander "das Nötige" zu verschaffen (Art. 1:81 BW). Die Kosten der Haushaltsführung, einschließlich der Kosten für Pflege und Erziehung der Kinder, fallen zu Lasten des Einkommens der Ehegatten (Art. 1:84 BW). Die Unterhaltspflicht gründet in der Lebe...mehr

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Niederlande / 4. Wegfall, Ausschluss und Begrenzung der Unterhaltspflicht

Rz. 113 Der Richter kann die Höhe des Unterhalts ändern bzw. den Unterhalt zur Gänze absprechen. Das Gesetz sieht drei Gründe für die Änderung des Unterhalts vor; sie sind auf Blutsverwandte und Verschwägerte (obwohl das meines Erachtens nie geschieht) sowie auf (Ex-)Ehegatten und (Ex-)Partner anzuwenden:[125]mehr

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Niederlande / 2. Familienrechtliche Unterhaltspflichten

Rz. 40 Die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gründen in der Ehe[34] und in der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft (Art. 1:392 Abs. 1 BW). Sie betreffen: Rz. 41 Diese Verpflichtungen bestehen wechselseitig und vorbehaltlos zwischen (Stief-)Eltern und deren ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / c) Unterhaltspflichten

aa) Ehelicher Unterhalt Rz. 96 Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortun...mehr

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Portugal / III. Ehelicher Unterhalt

Rz. 43 Die Unterhaltspflicht der Eheleute ergibt sich aus Art. 1675 CC über die Beistandspflicht, die in Abs. 1 ausdrücklich die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, und die Lasten des familiären Lebens umfasst. Dabei handelt es sich um eine wechselbezügliche unmittelbar aus der Eheschließung herrührende Verpflichtung; sie ist umfänglich zu verstehen und umfasst neben den ma...mehr

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Dänemark / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 135 Im Zusammenhang mit einem Getrenntleben oder einer Scheidung wird festgelegt, inwieweit einem der Ehegatten die Pflicht auferlegt werden soll, Unterhaltsbeiträge an den anderen zu entrichten (§ 49 ÆL). Falls die Ehegatten selbst keine entsprechende Vereinbarung treffen, entscheidet die Agentur für Familienrecht bzw. das Familiengericht auf Antrag hin über die Frage e...mehr

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Dänemark / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 46 Nach § 4 Abs. 1 ÆFL sind die Ehegatten "dazu verpflichtet, einander zu versorgen". Die gegenseitige Unterhaltspflicht wird als ein grundlegendes Element der Ehe erachtet. Das ÆFL sieht ansonsten sowohl von Programmerklärungen als auch von Konkretisierungen dieser Pflicht – und i.Ü. auch von Bestimmungen über weitere Versorgungspflichten gegenüber der Familie – ab.[30]...mehr

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Polen / 1. Kindesunterhalt

Rz. 114 Eltern sind gegenüber einem Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, es sei denn, die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes[109] reichen zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung aus (privilegierter Kindesunterhalt; Art. 133 § 1 FVGB). Ist das Kind grds. in der Lage, sich selbst zu unterhalten, so beste...mehr

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Tschechische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 26 Jeder der Ehegatten trägt nach § 690 BGB zu den Bedürfnissen des Familienlebens und der häuslichen Gemeinschaft nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten bei, so dass die Lebensgrundlage aller Familienmitglieder grundsätzlich vergleichbar ist. Die Erbringung der Vermögensleistungen hat dieselbe Bedeutung ...mehr

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Niederlande / b) Neues Gesetz über den nachehelichen Unterhalt

Rz. 105 Außerdem sollte die Grundlage für die Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung nach diesem Entwurf[110] der Ausgleich des Einkommensverlusts sein, der bei einem der Ehegatten während der Ehe entstanden ist. Diese Änderung ist nicht angenommen, sodass letztendlich nur die Höchstdauer der Unterhaltszahlungen verkürzt wurde. Wenn die Ehe nicht länger als 3 Jahre bestande...mehr

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Österreich / c) Tod des Verpflichteten

Rz. 181 Stirbt der Unterhaltsverpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf die Erben über (§ 78 Abs. 1 EheG). Der Berechtigte muss sich aber in seinen Anspruch alles einrechnen lassen, was er durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; etwa auch eine Witwen- bzw. Witwerpension.[292] Überdies können die Erben, wenn sie unzumutbar belastet wären oder die...mehr

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Dänemark / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 98 Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung, ...mehr

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Niederlande / a) Nachehelicher Unterhalt

Rz. 101 Der Richter kann zum Zeitpunkt der Ehescheidung oder ggf. später demjenigen Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verfügt und solche in redlicher Weise auch nicht erwerben kann, auf dessen Antrag und zu Lasten des anderen Ehegatten Unterhaltszahlungen zusprechen (Art. 1:157 Abs. 1 BW). Diese nacheheliche Unterhaltspflicht entsteht gru...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU-Mitgliedstaat sind[...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / ee) Kindesunterhalt

Rz. 108 Die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern ist im 7. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrarbalken – FB) geregelt. § 7:1 besagt, dass die Eltern für den Unterhalt der Kinder nach den Bedürfnissen der Kinder und den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern aufzukommen haben. Die eigenen Einkünfte der Kinder sind dabei zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum de...mehr

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Slowakische Republik / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 32 Jeder der Ehegatten ist verpflichtet, sich je nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen um die Befriedigung der Bedürfnisse der Familie zu kümmern (§ 19 FamG). Gleichzeitig unterliegen die Ehegatten gegenseitiger ehelicher Unterhaltspflicht. Erfüllt ein Ehegatte diese Pflicht nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten über ...mehr

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Kroatien / 1. Kindesunterhalt

Rz. 71 Der eheliche Kindesunterhalt ist in den Art. 288 ff. FamG geregelt. Kindesunterhalt ist gem. Art. 283 Abs. 1 FamG immer vorrangig. Stiefkinder sind eigenen Kindern gleichgestellt (Art. 283 Abs. 4 FamG). Kindesunterhalt kann auch rückwirkend (als Schadensersatz) verlangt werden, und zwar bis zu fünf Jahre nach Entstehen des jeweiligen Teilanspruchs (Art. 289 Abs. 3 Fam...mehr

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Deutschland / a) Kindesunterhalt

Rz. 117 Über den Kindesunterhalt können die Ehegatten nicht zu Lasten des Kindes verfügen. Einen (Teil-)Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt lässt das Gesetz i.Ü. ohnehin nicht zu (§ 1614 Abs. 1 BGB). In der Praxis wird aber häufig in Konkretisierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Zahlungsvereinbarung (oft im Wege eines Vertrages zugunsten des Kindes, § 328 BGB) g...mehr

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Dänemark / III. Regelung der Altersversorgung

Rz. 141 Jede "billige" (d.h. gewöhnliche) Rente bleibt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung durch Ehevertrag von der Güterteilung ausgenommen (siehe Rdn 19). Beinhaltet ein Rentenmodell auch eine Absicherung des Ehepartners,[99] entfällt diese Absicherung im Falle eines Getrenntlebens ("separation") oder einer Scheidung, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft ...mehr

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Tschechische Republik / 4. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 94 Vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Ausgestaltung der nachehelichen Unterhaltspflicht sind zulässig. Die Vereinbarung ist wiederum aufschiebend bedingt durch die Scheidung. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann die Vereinbarung auf Antrag gerichtlich abgeändert werden (§ 923 Abs. 1 BGB). Die Regelung des Unterhalts ist jedoch keine unabdingbare Voraus...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 316 Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973[404] (HUntÜ) regelte das Kollisionsrecht (unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist, Art. 3 HUntÜ) nur auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Art. 2 Abs. 1 HUntÜ), die sich aus Beziehungen der Familie, der Ehe oder der ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Ehelicher Unterhalt

Rz. 96 Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 279 Das "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007" (Haager Unterhaltsprotokoll – fortan: HUntProt)[309] – in der Begrifflichkeit missverständlich, da es sich in Bezug auf das Haager Übereinkommen 2007 um ein eigenständiges Abkommen (und keinen bloßen Annex) handelt[310] (und dem HUntProt nach Art. 23 Abs. 3 HUntProt auch Staaten...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Anzuwendendes Recht

Rz. 293 Zentrale Kollisionsnormen sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 HUntProt. Soweit im HUntProt nichts anderes bestimmt ist, ist nach Art. 3 Abs. 1 HUntProt (ebenso wie schon nach dem HUntÜ, siehe Rdn 316 ff.) als Grundnorm für die Anknüpfung für Unterhaltspflichten (allerdings vorbehaltlich der Sonderanknüpfungsregel des Art. 4 Abs. 3 HUntProt: lex fori bei Vorliegen de...mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 100 Die nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber einem früheren Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte verfügt und solche redlicherweise auch nicht erwerben kann, beruht auf der in Art. 1:81 und 84 BW umschriebenen Pflicht zum Lebensunterhalt während der Ehe, die in beschränktem Umfang bei teilweiser oder gänzlicher Auflösung des Ehebandes nach Auffassung der Rechts...mehr

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Spanien / III. Ehelicher Unterhalt

Rz. 43 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten (bei intakter Ehe) ergibt sich aus Art. 143 Nr. 1 CC. Nach der ausdrücklichen Begriffsumschreibung in Art. 142 CC ist als Unterhalt alles zu verstehen, was zum Lebensbedarf, für Unterkunft (Wohnung), Kleidung und ärztliche Versorgung unabdingbar ist. Zum Unterhalt gehören auch die Kosten der Schwangerschaft und der...mehr

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Katalonien / 1. Unterhalt während der ehelichen Gemeinschaft

Rz. 10 Die Ehegatten unterliegen während der gesamten Dauer der Ehe bis zu ihrer Auflösung einer gegenseitigen Unterhaltspflicht (Art. 237–2 CCCat). Die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten wird "in ihrem weitestgehenden Sinne" begriffen (Art. 231–5 Abs. 1 lit. a und Art. 237–1 CCCat). Der eheliche Unterhalt und alle anderen Haushaltungskosten sind in der vereinbarten od...mehr

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Polen / 4. Zeitlicher Umfang; Erlöschen

Rz. 107 Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ohne zeitliche Einschränkung.[97] Davon besteht jedoch eine Ausnahme: Der einfache Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, der nicht für alleinschuldig an der Zerrüttung der Ehe befunden wurde, erlischt nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils (Art. 60 § 3 S. 2 FVGB). Das Ger...mehr

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Tschechische Republik / a) Kindesunterhalt

Rz. 96 Die Ehegatten können die Höhe des Kindesunterhalts einvernehmlich regeln. Treffen sie im Vorfeld der Scheidung keine Vereinbarung, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden (§ 755 Abs. 3 BGB). Vereinbarungen der Eltern, die einen Elternteil von der Unterhaltspflicht befreien, sind dem Kind gegenüber unwirksam. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kan...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 31 Mit der Eheschließung entsteht die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Pflicht dauert bis zur Auflösung der Ehe durch Tod oder durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil und ist in Art. 163 f. ZGB verankert. Die angemessene Entschädigung für die Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 165 ZGB) geht üb...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 4. Erlöschen, Ausschluss und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Rz. 69 Die Unterhaltszahlung an den bedürftigen Ehepartner erlischt automatisch bei dessen Wiederheirat oder im Todesfall eines Ehepartners. Die Unterhaltspflicht geht also nicht auf die Erben über. Normalerweise steht dem Unterhaltsberechtigten beim Tode seines früheren Partners eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu (siehe Rdn 70). Abgesehen von dem automati...mehr

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Tschechische Republik / 5. Ausschluss und Dauer des Unterhalts

Rz. 81 Der Unterhaltsanspruch besteht ferner nur dann, wenn dies im Einklang mit den guten Sitten steht (§ 2 Abs. 3 BGB). Dies wird z.B. dann verneint, wenn ein Ehegatte durch sein Verhalten überwiegend die Zerrüttung der Ehe verursacht hat, etwa weil er die Familie verlassen hat und eine neue Partnerschaft eingegangen ist, oder wenn der berechtigte Ehegatte durch eigenes Ve...mehr

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Tschechische Republik / 1. Kindesunterhalt

Rz. 86 Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern richtet sich nach den §§ 915 ff. BGB und ist unabhängig von einer Heirat der Eltern oder von der Zahlung eines etwaigen Ehegattenunterhalts. Beide Elternteile haben einen Unterhaltsbeitrag entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu leisten. Der Betrag muss in jedem Einzelfall kon...mehr

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Dänemark / 2. Internationale Abkommen

Rz. 88 Die Regierung kann nach § 71 Abs. 1 ÆFL mit anderen Staaten Abkommen über das Verhältnis zwischen Regelungen des dänischen und des ausländischen Rechts über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten und ihre Unterhaltspflicht während der Ehe eingehen. Ein entsprechendes Abkommen ist bislang noch nicht geschlossen worden.[50] Der Minister für Kinder und Soziales kann i.Ü...mehr

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Deutschland / 4. Erlöschen, Ausschluss und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs

Rz. 87 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten, ebenso bei dessen Wiederverheiratung (§ 1586 Abs. 1 BGB). Letzterenfalls kann der Unterhaltsanspruch wiederaufleben, wenn auch die neue Ehe aufgelöst wird und der Berechtigte ein minderjähriges Kind aus der früheren Ehe betreut (§ 1586a Abs. 1 BGB). Beim Tod des Unterhaltsverpflichteten erlischt d...mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mit der Eheschließung schulden die Ehegatten einander Treue, Hilfe und Beistand. Sie sind verpflichtet, einander "das Nötige" zu verschaffen (Art. 1:81 BW). Die Kosten der Haushaltsführung, einschließlich der Kosten für Pflege und Erziehung der Kinder, fallen zu Lasten des Einkommens der Ehegatten (Art. 1:84 BW). Die Unterhaltspflicht gründet in der Lebensgemeinschaft...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 27 Zu den praktisch wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für die Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, insbesondere einander und ihre Familie angemessen zu unterhalten.[52] Hierbei differenziert auch das ZGB zwischen der Unterhaltspflicht bei Bestehen der Ehe (Art. 1389–1390 ZGB), der Unterhaltspflicht nach der Trennung (Art. 1391–...mehr

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Slowakische Republik / 2. Aufteilung der Personensorge auf beide Elternteile

Rz. 63 Das Familiengesetz ermöglicht auch die sog. geteilte Personensorge. Diese ist gegeben, wenn die Personensorge für das Kind gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt wird.[17] Die geteilte Personensorge kommt in Betracht, wenn beide Elternteile zur Kindererziehung fähig sind und an dieser Art der Aufteilung der Personensorge interessiert sind. Das Gericht erteilt den ...mehr

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Niederlande / F. Nichteheliche Zweierbeziehungen

Rz. 153 Seit langem gibt es eine große Vielfalt unterschiedlicher Beziehungsformen. Die Ehe ist nicht mehr die einzig akzeptierte Lebensform zweier Menschen. In den letzten drei Jahrzehnten hat die Zahl nichtehelicher Zweierbeziehungen rapide zugenommen, sei es, dass die Partner zusammen oder in losem (Living Apart Together; LAT) Verband leben. Zunehmend mehr Menschen entsch...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 20 Zu den wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, ihre Familie angemessen zu unterhalten. Hierbei differenziert das Gesetz zwischen der Unterhaltspflicht während bestehender Ehe (§§ 1360–1361 BGB) und der Unterhaltspflicht nach der Ehescheidung (§§ 1569 ff. BGB; siehe Rdn 83 ff.). Während bestehender Ehe wird wiederum danach unterschieden, ob die Eheg...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anzuwendendes Recht

Rz. 320 Die kollisionsrechtlichen Regelungen der Art. 4 bis 10 und Art. 11 Abs. 2 HUntÜ waren – mit geringen redaktionellen Abweichungen – im deutschen Recht in Art. 18 EGBGB a.F. (nunmehr aufgehoben) eingestellt worden. Im Hinblick auf das anzuwendende Recht gilt Folgendes: Für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten ist nach Art. 4 HUntÜ (entsprechend Art. 18 Abs. 1 S....mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Gerichtsstandsvereinbarungen

Rz. 218 Art. 4 EU-UnterhaltsVO ermöglicht Gerichtsstandsvereinbarungen. So können nach Art. 4 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO die Parteien vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaates zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:mehr

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Österreich / a) Der Unterhalt nach den §§ 66 f. EheG

Rz. 162 Grundgedanke der §§ 66 f. EheG ist, dass der schuldige Ehegatte den schuldlosen nach Möglichkeit unterstützen muss, sofern dieser auf eine solche Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge einer Verschuldensscheidung [252] das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Teils an der Scheidung ausgesprochen wird (zum Schuldausspruch siehe Rdn 106, 12...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Allgemeine Bestimmungen

Rz. 215 Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist nach Art. 3 EU-UnterhaltsVO grundsätzlichmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 290 Das HUntProt bestimmt nach seinem Art. 1 Abs. 1 das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe[341] oder Schwägerschaft (Begriffe, die weit auszulegen sind)[342] ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern[343] (sachlicher Anwendungs...mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 72 Auf der internationalen Ebene ist das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternrechte und -pflichten und Maßnahmen zum Kinderschutz vom 19.10.1996[18] zu berücksichtigen. Nach dem slowakischen IPRG richten sich die Verhältnisse zwischen (auch geschiedenen) Eltern und Kindern einschließl...mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / bb) Trennungsunterhalt

Rz. 103 Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten mit der Scheidung (ÄktB 6:7). Jedoch kann das Gericht bestimmen, dass Unterhalt ausnahmsweise für eine kürzere Übergangszeit, in ganz krassen Härtefällen auf Lebenszeit, zu zahlen ist.[55] Die schwedischen Gerichte sind in diesen Fällen jedoch äußerst zurückhaltend. Das schwedische Recht geht vom Grund...mehr