Rz. 43

Die Unterhaltspflicht der Eheleute ergibt sich aus Art. 1675 CC über die Beistandspflicht, die in Abs. 1 ausdrücklich die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, und die Lasten des familiären Lebens umfasst. Dabei handelt es sich um eine wechselbezügliche unmittelbar aus der Eheschließung herrührende Verpflichtung; sie ist umfänglich zu verstehen und umfasst neben den materiellen Beiträgen auch etwa moralischen und seelischen Beistand.[37] Nach Art. 2003 CC in den allgemeinen Vorschriften über den Unterhalt (Alimentos) wird darunter alles verstanden, was für Lebensunterhalt, Wohnung und Kleidung unentbehrlich ist; auch Ausbildungskosten zählen zum Unterhalt sowie Erziehungskosten.[38]

 

Rz. 44

Die Unterhaltspflicht bleibt auch während der tatsächlichen Trennung (Separação de facto) bestehen,[39] allerdings nur, wenn die Trennung keinem der Ehegatten zurechenbar ist (Art. 1675 Abs. 2 CC). Abgestellt wird damit insoweit noch auf das Verschuldensprinzip, welches mit Wirkung zum 1.12.2008 im Scheidungsrecht indes aufgehoben wurde (siehe Rdn 61), nicht dagegen für den Zeitraum der faktischen Trennung. Ist nämlich die Separação de facto einem der Ehegatten oder beiden zurechenbar, so trifft die Unterhaltspflicht den Allein- oder Hauptschuldigen. Ob diese Pflicht als wirkliches subjektives Recht des einen – faktisch getrennten – Ehegatten gegen den anderen auf Unterhalt im Umfang des bisherigen Lebensstandards zu begreifen ist, wird zum Teil kritisch gesehen.[40] Der "schuldige" Ehegatte kann selbst keinen Unterhalt beanspruchen. Ausnahmsweise kann jedoch aus Billigkeitsgründen die Unterhaltspflicht auch dem weniger schuldigen Ehegatten auferlegt werden; die Entscheidung trifft das Gericht unter Berücksichtigung der Ehedauer und der Mitarbeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten im ehelichen Unternehmen (Art. 1675 Abs. 3 CC).[41]

[37] Vgl. Neto, Código Civil anotado, Art. 1675 Anm. 17.
[38] Art. 2003 Abs. 2 CC nennt auch die Erziehungskosten, "wenn der Unterhaltsempfänger minderjährig ist".
[39] Begründet wird dies damit, dass die faktische Trennung gerade nicht bereits das Eheband aufhebt; vgl. Neto, Código Civil anotado, Art. 1675 Anm. 4.
[40] Neto, Código Civil anotado, Art. 1675 Anm. 4 f. verneint ein so weitgehendes subjektives Recht des "unschuldigen" Ehegatten.
[41] Die Verbindung mit dem Scheidungsverfahren wird durch die dortige ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 1675 CC in der Norm über die Unterhaltspflicht von Scheidungswilligen in Art. 2015 CC deutlich (für die Zeit noch bestehender ehelicher Gemeinschaft).

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