1. Allgemeines
Rz. 39
Mit der Eheschließung schulden die Ehegatten einander Treue, Hilfe und Beistand. Sie sind verpflichtet, einander "das Nötige" zu verschaffen (Art. 1:81 BW). Die Kosten der Haushaltsführung, einschließlich der Kosten für Pflege und Erziehung der Kinder, fallen zu Lasten des Einkommens der Ehegatten (Art. 1:84 BW). Die Unterhaltspflicht gründet in der Lebensgemeinschaft, die durch die Ehe entsteht; die Unterhaltsverpflichtung zwischen den Ehegatten wirkt nach Auflösung der Ehe fort. Erwähnenswert ist, dass die Pflicht zum Zusammenwohnen während der Ehe (Art. 1:83 BW alt) zum 22.6.2001 weggefallen ist.[33]
2. Familienrechtliche Unterhaltspflichten
Rz. 40
Die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gründen in der Ehe[34] und in der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft (Art. 1:392 Abs. 1 BW). Sie betreffen:
▪ | die Eltern; |
▪ | minderjährige und volljährige Kinder; |
▪ | Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefkinder und -eltern. |
Rz. 41
Diese Verpflichtungen bestehen wechselseitig und vorbehaltlos zwischen (Stief-)Eltern und deren minderjährigen (Stief-)Kindern sowie ihren Kindern im Alter von 18, 19 und 20 Jahren. Für alle anderen Beziehungen besteht die Unterhaltspflicht nur, wenn Bedarf (behoeftigheid) vorliegt (Art. 1:392 Abs. 2 BW). Unterhaltspflichtig ist auch ein Kind gegenüber seinem (bedürftigen) Erzeuger. Bedürftig ist, wer keine Eigenmittel für seinen Lebensunterhalt hat und diese redlicherweise auch nicht durch Arbeit erwerben kann.[35]
3. Unterhaltspflicht bei Scheidung von Tisch und Bett
Rz. 42
Von Tisch und Bett geschiedene Ehegatten schulden einander wechselseitig Unterhalt; diese Verpflichtung endet bei Auflösung der Ehe (Art. 1:169 Abs. 3 BW).
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