Rz. 141
Jede "billige" (d.h. gewöhnliche) Rente bleibt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung durch Ehevertrag von der Güterteilung ausgenommen (siehe Rdn 19). Beinhaltet ein Rentenmodell auch eine Absicherung des Ehepartners,[99] entfällt diese Absicherung im Falle eines Getrenntlebens ("separation") oder einer Scheidung, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft gegenüber dem betroffenen Ehepartner ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens bzw. der Scheidung eine Unterhaltspflicht und die Dauer der Ehe hat mindestens fünf Jahre betragen. Besteht eine nacheheliche Unterhaltspflicht, behält der Ehepartner sein Recht auf "Ehegattenrente" nur während der Periode, in der die Unterhaltspflicht besteht (näher §§ 1 und 2 des Gesetzes über Ehegattenrente[100]).
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