Rz. 141

Jede "billige" (d.h. gewöhnliche) Rente bleibt vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung durch Ehevertrag von der Güterteilung ausgenommen (siehe Rdn 19). Beinhaltet ein Rentenmodell auch eine Absicherung des Ehepartners,[99] entfällt diese Absicherung im Falle eines Getrenntlebens ("separation") oder einer Scheidung, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft gegenüber dem betroffenen Ehepartner ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens bzw. der Scheidung eine Unterhaltspflicht und die Dauer der Ehe hat mindestens fünf Jahre betragen. Besteht eine nacheheliche Unterhaltspflicht, behält der Ehepartner sein Recht auf "Ehegattenrente" nur während der Periode, in der die Unterhaltspflicht besteht (näher §§ 1 und 2 des Gesetzes über Ehegattenrente[100]).

[99] Dies ist bei Beamtenpensionen und der ergänzenden Altersversorgung des Arbeitsmarktes (arbejdsmarkedets tillægspension – ATP) der Fall. Bei den in Dänemark sehr verbreiteten betrieblichen Altersversorgungssystemen ist der Wortlaut der Satzung der jeweiligen Altersversorgung entscheidend (vgl. überblicksmäßig zum Alterssicherungssystem in Dänemark etwa Olsen-Ring, Rentensystem und betriebliche Altersversorgung in Dänemark, Soziale Sicherheit 2012, S. 59.
[100] I.d.F. der Bekanntmachung Nr. 770 vom 7.8.2019 (lov om bevarelse af ret til ægtefællepension ved separation og skilsmisse).

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