Rz. 16

Vorbemerkung: Zum 1.1.2018 wurde das in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1925 stammende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL)[12] durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL)[13] ersetzt. Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe, die Schaffung einfacherer und leicht lesbarer Bestimmungen sowie die Konzentration vormals in verschiedenen Gesetzen verstreut anzutreffender vermögensrechtlicher Bestimmungen in einem einzigen neuen Gesetz. Inhaltlich ist nach vielen Reformüberlegungen[14] letzten Endes an der traditionellen Grundidee des dänischen Familienrechts "Gütertrennung während der Ehe – Güterteilung im Falle von Scheidung oder Tod" festgehalten worden. Im Großen und Ganzen werden auch die alten, im Zusammenhang mit der Güterteilung an sich geltenden Grundsätze im neuen ÆFL weiter fortgeführt.[15] Auf das alte ÆRL wird im Folgenden nur an jenen Stellen verwiesen, in denen dies aktuell noch relevant erscheint. Ansonsten wird auf die Vorauflage dieses Handbuchs[16] verwiesen.

 

Rz. 17

Grundsätzlich geht das gesamte Vermögen, das die Ehegatten bei Eingehung der Ehe besitzen oder später erwerben, in eine allgemeine Gütergemeinschaft (almindeligt formuefælleskab) ein, soweit es nicht zu Vorbehaltsgut (særeje) erklärt worden ist. Im Wortlaut des ÆFL wird der Begriff "Teilungsvermögen" (delingsformue) verwendet. Dies entspricht dem neuen Blickwinkel des Gesetzgebers. Strukturell liegt der Fokus auf der Situation einer Vermögensteilung bei der Auflösung einer Ehe. Gefragt wird dabei: Was wird geteilt, und wie erfolgt die Teilung? Das Teilungsvermögen der Ehegatten stellt aber nach wie vor eine (allgemeine) Gütergemeinschaft dar.[17] Im Folgenden wird zwecks leichteren Verständnisses an diesem Begriff festgehalten.

 

Rz. 18

Vorbehaltsgut ist, was durch Ehevertrag nach Maßgabe von Kapitel 4 (§§ 12 bis 14) ÆFL zu Vorbehaltsgut erklärt worden ist, sowie eine Schenkung, die einem Ehegatten von einem Dritten unter der Bedingung zugewendet wurde, dass sie Vorbehaltsgut sein soll, oder eine Erbschaft (selbst wenn es sich um den Pflichtteil des Erben handelt), wenn der Erblasser durch Testament eine solche Bestimmung getroffen hat (§ 23 ÆFL).

Wird ein Vermögensgegenstand aus Mitteln, die teils aus Vorbehaltsgut, teils aus Teilungsvermögen stammen, erworben, ist ein solcher Gegenstand, dem Verhältnis dieser Mittel entsprechend, als Bruchteilssondergut zu qualifizieren (§ 24 Abs. 1 ÆFL). Ein Vermögensgegenstand, der aus Vorbehaltsgut und gleichzeitig durch eine Übernahme von Schulden bzw. die Aufnahme eines Darlehens erworben wird, ist als Vorbehaltsgut derselben Art wie jenes Vorbehaltsgut, das zum Erwerb des Gegenstandes verwendet wurde, zu qualifizieren (§ 24 Abs. 2 ÆFL).

Darüber hinaus ist Vorbehaltsgut auch all das, was an die Stelle von Vorbehaltsgut getreten ist, sowie aus diesen Vermögenswerten erzielte Einnahmen, es sei denn, die Ehegatten haben durch Ehevertrag bestimmt, dass diese Surrogate und/oder Einnahmen Teilungsvermögen sein sollen. Eine solche Vereinbarung kann nicht zeitlich begrenzt werden (§ 25 ÆFL).

 

Rz. 19

Neben Vermögen, das zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist, werden vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nach Kapitel 10 (§§ 34 bis 37) ÆFL (Aktiva, die in die Vermögensteilung nicht mit einfließen) eine Reihe weiterer, in der Praxis z.T. erheblicher, Vermögenswerte aus dem Teilungsvermögen herausgehalten. Es dreht sich dabei zunächst um Rentenansprüche (§§ 34 und 35 ÆFL). Gemäß § 34 Abs. 1 ÆFL wird jede "billige", d.h. gewöhnliche, Rente aus der Vermögensteilung herausgehalten. Gewöhnliche Renten werden mithin als ein personengebundener Vorteil behandelt. Bereits ausbezahlte Beträge aus der Billigkeit entsprechenden Alters- und Kapitalpensionen fließen gleichermaßen grundsätzlich nicht in die Güterteilung mit ein, es sei denn, sie sind als bereits "verbraucht" zu qualifizieren. Dasselbe gilt für Einnahmen aus solchen Renten sowie Surrogaten (§ 34 Abs. 2 ÆFL). Allein darüber hinausgehende Rentenansprüche sowie Beträge, die im Zeitpunkt der Ausbezahlung ihren Charakter als Altersvorsorge verlieren, werden von der Güterteilung erfasst (so § 34 Abs. 3 und 4 ÆFL). Bei Ehen von kurzer Dauer besteht kein Billigkeitserfordernis; sämtliche Rentenansprüche können im Voraus von der Güterteilung ausgenommen werden (§ 35 Abs. 1 ÆFL). Bereits ausbezahlte Beträge fließen ebenfalls grundsätzlich nicht in die Güterteilung mit ein, es sei denn, sie sind als bereits "verbraucht" zu qualifizieren. Dasselbe gilt für Einnahmen aus solchen Renten sowie Surrogate (§ 35 Abs. 2 ÆFL). Umgekehrt werden aber Beträge, die im Zeitpunkt der Ausbezahlung ihren Charakter als Altersvorsorge verlieren, von der Güterteilung erfasst (so § 35 Abs. 3 ÆFL). (Kompliziert konzipierte) Kompensationsmöglichkeiten bestehen vor allem für den Fall, dass ei...

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