Rz. 40
Die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gründen in der Ehe[34] und in der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft (Art. 1:392 Abs. 1 BW). Sie betreffen:
▪ | die Eltern; |
▪ | minderjährige und volljährige Kinder; |
▪ | Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefkinder und -eltern. |
Rz. 41
Diese Verpflichtungen bestehen wechselseitig und vorbehaltlos zwischen (Stief-)Eltern und deren minderjährigen (Stief-)Kindern sowie ihren Kindern im Alter von 18, 19 und 20 Jahren. Für alle anderen Beziehungen besteht die Unterhaltspflicht nur, wenn Bedarf (behoeftigheid) vorliegt (Art. 1:392 Abs. 2 BW). Unterhaltspflichtig ist auch ein Kind gegenüber seinem (bedürftigen) Erzeuger. Bedürftig ist, wer keine Eigenmittel für seinen Lebensunterhalt hat und diese redlicherweise auch nicht durch Arbeit erwerben kann.[35]
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