Rz. 40

Die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gründen in der Ehe[34] und in der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft (Art. 1:392 Abs. 1 BW). Sie betreffen:

die Eltern;
minderjährige und volljährige Kinder;
Schwiegerkinder, Schwiegereltern und Stiefkinder und -eltern.
 

Rz. 41

Diese Verpflichtungen bestehen wechselseitig und vorbehaltlos zwischen (Stief-)Eltern und deren minderjährigen (Stief-)Kindern sowie ihren Kindern im Alter von 18, 19 und 20 Jahren. Für alle anderen Beziehungen besteht die Unterhaltspflicht nur, wenn Bedarf (behoeftigheid) vorliegt (Art. 1:392 Abs. 2 BW). Unterhaltspflichtig ist auch ein Kind gegenüber seinem (bedürftigen) Erzeuger. Bedürftig ist, wer keine Eigenmittel für seinen Lebensunterhalt hat und diese redlicherweise auch nicht durch Arbeit erwerben kann.[35]

[34] Der Hoge Raad hat in seiner Entscheidung vom 1.2.2002, NJ 2002, 171, festgehalten, dass das Gesetz es nicht erlaube, eine Ehe als nicht rechtsgültig anzusehen nur aus dem Grund, dass die Ehegatten die Ehe ausschließlich mit Blick auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen haben und an die Ehe keine weiteren Folgen knüpfen wollen. Auch eine solche Ehe führt folglich zu einer Lebensgemeinschaft, die Grundlage für eine Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten ist, und auch dann bestehen bleibt, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird. Unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 9.2.2001, NJ 2001, 216, erwägt der Hoge Raad ferner, dass es nicht richtig sei, dass eine Unterhaltspflicht nur bei wechselseitiger Versorgung, im Falle des Zusammenlebens oder bei Führung eines gemeinschaftlichen Haushalts bestehe.
[35] HR 30.6.1939, NJ 1939, 818. Siehe auch Spalter, Grondslagen van partneralimentatie, Boom Juridische uitgevers, Diss. 2013.

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