Rz. 43
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten (bei intakter Ehe) ergibt sich aus Art. 143 Nr. 1 CC. Nach der ausdrücklichen Begriffsumschreibung in Art. 142 CC ist als Unterhalt alles zu verstehen, was zum Lebensbedarf, für Unterkunft (Wohnung), Kleidung und ärztliche Versorgung unabdingbar ist. Zum Unterhalt gehören auch die Kosten der Schwangerschaft und der Geburt, sofern sie nicht anderweitig gedeckt sind (Art. 142 Abs. 3 CC).[51] Vorrangiger Unterhaltsschuldner ist stets der Ehegatte (Art. 144 Nr. 1 CC). Bei seiner Unterhaltsverpflichtung handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung; umgekehrt kann auf den Unterhaltsanspruch weder verzichtet, noch kann er auf einen Dritten übertragen werden. Auch eine Aufrechnung gegen Schulden des Unterhaltsberechtigten, die dieser gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hat, ist ausgeschlossen (Art. 151 Abs. 1 CC): Erst ist also der Unterhalt gegenüber dem Ehegatten zu leisten, dann kann – bei bestehender Schuld des Unterhaltsempfängers – die eigene Forderung gestellt werden. Lediglich für die Vergangenheit kann auf rückständige Unterhaltsrenten verzichtet und gegen sie aufgerechnet werden; auch können der diesbezügliche Anspruch sowie das Recht, den rückständigen Unterhalt klageweise geltend zu machen, übertragen werden – entgeltlich wie unentgeltlich (Art. 151 Abs. 2 CC).[52]
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