Rz. 43

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten (bei intakter Ehe) ergibt sich aus Art. 143 Nr. 1 CC. Nach der ausdrücklichen Begriffsumschreibung in Art. 142 CC ist als Unterhalt alles zu verstehen, was zum Lebensbedarf, für Unterkunft (Wohnung), Kleidung und ärztliche Versorgung unabdingbar ist. Zum Unterhalt gehören auch die Kosten der Schwangerschaft und der Geburt, sofern sie nicht anderweitig gedeckt sind (Art. 142 Abs. 3 CC).[51] Vorrangiger Unterhaltsschuldner ist stets der Ehegatte (Art. 144 Nr. 1 CC). Bei seiner Unterhaltsverpflichtung handelt es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung; umgekehrt kann auf den Unterhaltsanspruch weder verzichtet, noch kann er auf einen Dritten übertragen werden. Auch eine Aufrechnung gegen Schulden des Unterhaltsberechtigten, die dieser gegenüber dem Unterhaltspflichtigen hat, ist ausgeschlossen (Art. 151 Abs. 1 CC): Erst ist also der Unterhalt gegenüber dem Ehegatten zu leisten, dann kann – bei bestehender Schuld des Unterhaltsempfängers – die eigene Forderung gestellt werden. Lediglich für die Vergangenheit kann auf rückständige Unterhaltsrenten verzichtet und gegen sie aufgerechnet werden; auch können der diesbezügliche Anspruch sowie das Recht, den rückständigen Unterhalt klageweise geltend zu machen, übertragen werden – entgeltlich wie unentgeltlich (Art. 151 Abs. 2 CC).[52]

[51] Art. 142 Abs. 2 CC erfasst die Kosten für Erziehung und Ausbildung des Unterhaltsberechtigten, solange er minderjährig ist und darüber hinaus, wenn die Ausbildung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen noch nicht beendet werden konnte. Des Weiteren werden auch die Beerdigungskosten erfasst – quasi als letzter Ausfluss der Unterhaltspflicht, was sich indes erst in Art. 1894 Abs. 2 CC findet.
[52] Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist auf die Verjährung nach Art. 1966 Abs. 1 CC hinzuweisen: Dieser Anspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren. Dagegen ist der (gegenwärtige und zukünftige) Unterhaltsanspruch als solcher naturgemäß unverjährbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge