Rz. 27
Zu den praktisch wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für die Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, insbesondere einander und ihre Familie angemessen zu unterhalten.[52] Hierbei differenziert auch das ZGB zwischen der Unterhaltspflicht bei Bestehen der Ehe (Art. 1389–1390 ZGB), der Unterhaltspflicht nach der Trennung (Art. 1391–1392 ZGB; siehe hierzu Rdn 38) und nach der Ehescheidung (Art. 1442 ff. ZGB; siehe hierzu Rdn 61, 80 ff.).
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