Rz. 100

Die nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber einem früheren Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte verfügt und solche redlicherweise auch nicht erwerben kann, beruht auf der in Art. 1:81 und 84 BW umschriebenen Pflicht zum Lebensunterhalt während der Ehe, die in beschränktem Umfang bei teilweiser oder gänzlicher Auflösung des Ehebandes nach Auffassung der Rechtsprechung fortwirkt.[98] In den letzten Jahren hat sich die Meinung durchgesetzt, dass die Ehegatten einander einen finanziellen Ausgleich leisten sollen, wenn die finanziellen Kräfte des einen Ehegatten während der Ehe (aufgrund von Haushaltsführung und Kinderbetreuung) teilweise oder ganz verloren gegangen sind.[99] Dieser Gedanke lag auch der geplanten Gesetzesänderung des nachehelichten Unterhalts zugrunde, aber letztendlich ist die Regelung zum 1.1.2020 nur geringfügig geändert, wobei die Zeiträume verkürzt sind, während derer Unterhalt gezahlt werden muss. Die Berechnungsweise dahingegen ist unverändert (Wet herziening partneralimentatie, 34 231).[100] Es geht dabei vor allem darum, dass der weniger verdienende Ehegatte durch die Ehescheidung nicht direkt mit einem starken Einkommensverlust konfrontiert wird.

[98] Siehe zur Rechtfertigung der Unterhaltspflicht bereits HR 27.3.1930, NJ 1930, 1250 mit Besprechung PS. Siehe auch HR 23.5.1975, NJ 1976, 412 mit Besprechung EAAL; HR 28.9.1977, NJ 1978, 432 mit Besprechung EAAL; HR 12.9.1977, NJ 1997, 733; HR 14.11.1997, NJ 1998, 112 und HR 9.2.2001, NJ 2001, 216.
[99] Spalter, Grondslagen van partneralimentatie, Boom Juridische Uitgevers, 2013.
[100] Wet van 18 juni 2019 tot wijziging van Boek 1 van het Burgerlijk Wetboek en van enige andere wetten in verband met de herziening van het stelsel van partneralimentatie (Wet herziening partneralimentatie), Stb. 2019, 283.

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