Rz. 100
Die nacheheliche Unterhaltspflicht gegenüber einem früheren Ehegatten, der über unzureichende Einkünfte verfügt und solche redlicherweise auch nicht erwerben kann, beruht auf der in Art. 1:81 und 84 BW umschriebenen Pflicht zum Lebensunterhalt während der Ehe, die in beschränktem Umfang bei teilweiser oder gänzlicher Auflösung des Ehebandes nach Auffassung der Rechtsprechung fortwirkt.[98] In den letzten Jahren hat sich die Meinung durchgesetzt, dass die Ehegatten einander einen finanziellen Ausgleich leisten sollen, wenn die finanziellen Kräfte des einen Ehegatten während der Ehe (aufgrund von Haushaltsführung und Kinderbetreuung) teilweise oder ganz verloren gegangen sind.[99] Dieser Gedanke lag auch der geplanten Gesetzesänderung des nachehelichten Unterhalts zugrunde, aber letztendlich ist die Regelung zum 1.1.2020 nur geringfügig geändert, wobei die Zeiträume verkürzt sind, während derer Unterhalt gezahlt werden muss. Die Berechnungsweise dahingegen ist unverändert (Wet herziening partneralimentatie, 34 231).[100] Es geht dabei vor allem darum, dass der weniger verdienende Ehegatte durch die Ehescheidung nicht direkt mit einem starken Einkommensverlust konfrontiert wird.
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