Rz. 218

Art. 4 EU-UnterhaltsVO ermöglicht Gerichtsstandsvereinbarungen. So können nach Art. 4 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO die Parteien vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaates zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind:

ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaates, in dem eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. a);
ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit eine der Parteien besitzt (lit. b);
hinsichtlich Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten das Gericht, das für Streitigkeiten zwischen den Ehegatten oder früheren Ehegatten in Ehesachen zuständig ist, oder aber ein Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem die Ehegatten mindestens ein Jahr lang ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (lit. c).
 

Rz. 219

Die in Art. 4 Abs. 1 lit. a, b oder c EU-UnterhaltsVO genannten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung oder zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfüllt sein. Die durch Vereinbarung festgelegte Zuständigkeit ist ausschließlich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

 

Rz. 220

Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf nach Art. 4 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO der Schriftform. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform.

 

Rz. 221

Art. 4 EU-UnterhaltsVO gilt nach seinem Abs. 3 nicht bei einer Streitigkeit über eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Rz. 222

Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Staates, der dem am 30.10.2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, siehe Rdn 58 ff.) angehört und bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat – nach Art. 1 Abs. 2 EU-UnterhaltsVO bezeichnet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten, auf die die EU-UnterhaltsVO anwendbar ist – handelt, ausschließlich zuständig sein soll bzw. sollen, so ist dieses Übereinkommen anwendbar, außer für Streitigkeiten nach Art. 4 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO.

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