Rz. 32

Jeder der Ehegatten ist verpflichtet, sich je nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen um die Befriedigung der Bedürfnisse der Familie zu kümmern (§ 19 FamG). Gleichzeitig unterliegen die Ehegatten gegenseitiger ehelicher Unterhaltspflicht. Erfüllt ein Ehegatte diese Pflicht nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten über das Ausmaß der Unterhaltspflicht dergestalt, dass das Lebensniveau beider Ehegatten grundsätzlich gleich ist. Bei der Abwägung des Ausmaßes hat das Gericht die Haushaltspflege zu berücksichtigen (§ 71 FamG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge