Rz. 63
Das Familiengesetz ermöglicht auch die sog. geteilte Personensorge. Diese ist gegeben, wenn die Personensorge für das Kind gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt wird.[17] Die geteilte Personensorge kommt in Betracht, wenn beide Elternteile zur Kindererziehung fähig sind und an dieser Art der Aufteilung der Personensorge interessiert sind. Das Gericht erteilt den Eltern die geteilte Personensorge nur, wenn sie im Interesse des Kindes ist und zur besseren Befriedigung der Kinderbedürfnisse führen wird. Ist nur ein Ehegatte mit der geteilten Personensorge einverstanden, muss das Gericht prüfen, ob diese Art der Personensorge im Interesse des Kindes liegt (§ 24 Abs. 2 FamG). Im Falle der geteilten Personensorge hat das Gericht bei der Feststellung der Unterhaltspflicht die Dauer der Personensorge eines jeden Elternteils zu berücksichtigen. Es kann jedoch auch so entscheiden, dass während des Bestehens der geteilten Personensorge für das Kind keine Unterhaltspflicht festgesetzt wird (§ 62 Abs. 6 FamG).
Eine etwaige einvernehmliche Entscheidung der Eltern über das Sorgerecht der Kinder unterliegt der Genehmigung durch das Gericht, ansonsten ist sie unvollstreckbar (§ 24 Abs. 3 FamG).
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